Die Betriebsprüfung – verfahrensrechtliches Nirvana

Schon vor einiger Zeit bin ich in einem Blog-Beitrag der Frage nachgegangen, ob Angaben in BP-Berichten eigenständig angefochten werden können. Die Antwort lautet: „Nein, können sie nicht.“ Bereits mit Urteil vom 29.4.1987 (BStBl 1988 II S. 168) hat der BFH entschieden, dass der Prüfungsbericht mangels Regelung kein Verwaltungsakt ist. Daher könne der BP-Bericht nicht „Gegenstand einer Verpflichtungsklage auf Änderung des Berichts“ sein. Mit Urteil vom 6.8.2014 hat der BFH das Ergebnis bestätigt (V B 116/13). Insofern kann nur ein eventuell später ergehender Steuerbescheid angefochten werden – ein nicht gerade befriedigendes Ergebnis.

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