Taxi als öffentliches Verkehrsmittel? BFH sagt nach langem Zögern „Nein“

Für Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte ist grundsätzlich nur die Entfernungspauschale steuerlich abziehbar. Bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel darf ebenfalls die Entfernungspauschale geltend gemacht werden. Falls die tatsächlichen Kosten für öffentliche Verkehrsmittel auf das Kalenderjahr bezogen nachweislich höher sind als die Entfernungspauschale, dürfen aber die tatsächlichen Kosten geltend gemacht werden. Fraglich war lange Zeit, ob auch ein Taxi als öffentliches Verkehrsmittel gilt.

Das FG Düsseldorf hatte dies mit Urteil vom 8.4.2014 (13 K 339/12 E) bejaht. Taxikosten konnten danach – wie öffentliche Verkehrsmittel – über die Entfernungspauschale hinaus mit den tatsächlichen Aufwendungen abgezogen werden. Im Jahre 2018 hatte dann auch das Thüringer FG entschieden, dass ein Taxi als öffentliches Verkehrsmittel gilt und demnach die vollen Kosten zum Abzug zugelassen. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache ist vom Thüringer FG die Revision zugelassen worden; diese ist aber offenbar seitens der Finanzverwaltung nicht eingelegt worden (Urteil vom 25.9.2018, 3 K 233/18). Die Sache schien damit erledigt zu sein.

Im Jahre 2019 hat das Thüringer FG seine damalige Auffassung bestätigt (Urteil vom 22.10.2019, 3 K 490/19). Allerdings wurde dieses Mal die Revision eingelegt (Az. VI R 26/20). Die Frage lautete: Gilt ein Taxi als öffentliches Verkehrsmittel und können damit die Taxikosten für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte in tatsächlich entstandener Höhe – über die Entfernungspauschale hinaus – als Werbungskosten geltend gemacht werden?

Die Antwort des BFH: Ein Arbeitnehmer kann für seine Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsplatz auch bei Nutzung eines Taxis lediglich die Entfernungspauschale beanspruchen. Ein Taxi gilt nicht als begünstigtes öffentliches Verkehrsmittel (BFH-Urteil vom 9.6.2022, VI R 26/20).

Die Begründung in aller Kürze: Der Gesetzgeber hatte bei dem Begriff der öffentlichen Verkehrsmittel in § 9 Abs. 2 Satz 2 EStG den öffentlichen Personennahverkehr vor Augen, bei welchem typischerweise eine Vielzahl von Fahrgästen gleichzeitig und ohne Gestaltungsmöglichkeit des Fahrtablaufs fahrplanmäßig befördert wird.

Denkanstoß:

Die Entscheidung des BFH ist nachvollziehbar. Er hätte die jahrelangen Streitigkeiten aber vermeiden können, wenn er die Frage in einem Beschluss aus 2016 nicht offen gelassen hätte (BFH 15.11.2016, VI R 4/15, BStBl 2017 II S. 228). Damals hat der BFH ausgeführt: „Dabei kann der Senat offen lassen, ob es sich bei einem Taxi einfachrechtlich um ein öffentliches Verkehrsmittel i.S. dieser Vorschriften handelt …. Allein der Umstand, dass die Beförderung von Personen mit Kfz im Gelegenheitsverkehr etwa einem Taxi nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, § 47 des Personenbeförderungsgesetzes i.d.F. vom 8. August 1990 (PBefG) i.V.m. § 46 Abs. 2 Nr. 1 PBefG genehmigungspflichtig ist und nach § 8 Abs. 2 PBefG zum öffentlichen Personennahverkehr zählt, zwingt hierzu jedenfalls nicht. § 9 Abs. 2 Satz 2 EStG lässt sich nach Wortlaut sowie Sinn und Zweck der Vorschrift auch dahingehend verstehen, dass lediglich Aufwendungen für regelmäßig verkehrende öffentliche Verkehrsmittel (im Linienverkehr, § 42 PBefG) nicht unter die Abgeltungswirkung der Entfernungspauschale fallen sollen.“

Der Vollständigkeit halber: Menschen mit Behinderungen können die tatsächlichen Aufwendungen für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte abziehen. Dafür müssen sie aber einen Grad der Behinderung von mindestens 70 oder einen Grad der Behinderung von mindestens 50 und zusätzlich das Merkzeichen „G“ oder „aG“ im Schwerbehindertenausweis haben. Im Urteilsfall hatte der Kläger zwar einen Grad der Behinderung von 60, aber ohne Merkzeichen.


3 Gedanken zu “Taxi als öffentliches Verkehrsmittel? BFH sagt nach langem Zögern „Nein“

  1. Diese Debatte habe ich damals leider nicht mitbekommen. Es hätte bestimmt Vorteile das Taxi als öffentliches Verkehrsmittel zu nutzen. Auf der anderen Seite hätte es natürlich auch Nachteile. Die Argumente muss man einfach gut abwägen. Das ist jetzt ja dann auch durch das Gericht passiert.

  2. Die Idee des Taxi als öffentliches Verkehrsmittel zu nutzen finde ich gar nicht so schlecht. Man muss aber bedenken, dass es auch schon Bus und Bahn und Uber gibt. Ich kann schon verstehen, warum sich dagegen entschieden wurde.

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