Temporär befristete Umsatzsteuersatzsenkung: Verlängerung über den 31.12.2020 hinaus (erforderlich)? (Teil I)

Zur Unterstützung der durch die Corona-Krise stark angeschlagenen Wirtschaft hatte sich die Bundesregierung am 03.06.2020 auf ein umfangreiches Konjunkturprogramm geeinigt. Unter anderem wurde im Rahmen des Zweiten Corona-Steuerhilfegesetzes eine zeitlich befristete Senkung der Umsatzsteuersätze beschlossen.

Seit dem 01.07.2020 gilt damit in Deutschland eine befristete Senkung der Umsatzsteuersätze:

  • der Regelsteuersatz wurde von 19% auf 16% gesenkt,
  • der ermäßigte Umsatzsteuersatz wurde von 7% auf 5% gesenkt.

Die Befristung gilt vom 01.07.2020 bis zum 31.12.2020. Danach soll dann wieder der alte Regelsteuersatz (bzw. ermäßigte Steuersatz) gelten. Stets betonte die Bundesregierung, dass die Absenkung der Steuersätze lediglich für diesen Zeitraum gelten solle und eine Verlängerung außer Frage stehe. Die nicht nur anhaltende, sondern sich vielmehr zuspitzende Krise lässt jedoch zunehmend Zweifel an dieser Position aufkommen. Gerade vor dem Hintergrund des erneuten Lockdowns (light) – allein dieser soll nach neuesten Berechnungen des Deutschen Instituts für Wirtschaftsforschung (DIW) die deutsche Wirtschaft rund 19,3 Mrd. Euro kosten – stellt sich daher die Frage, ob eine Verlängerung der Mehrwertsteuersatzsenkung über den 31.12.2020 hinaus sinnvoll ist.

Unterschiedliche Einordnung der Wirkungen

Den Einfluss der Mehrwertsteuersatzsenkung schätzen Ökonomen, Händler und Verbände unterschiedlich ein. Die Bandbreite reicht von einer strikten Ablehnung und angenommenen Verpuffung der Effekte bis hin zu einer Forderung nach einer nunmehr unbefristeten Senkung der Steuersätze.

So bezifferte der Handelsverband Deutschland (HDE) die Wirkungen der befristeten Senkung auf den Einzelhandel mit rund 0,5% des Jahresumsatzes. Damit ginge von dieser Maßnahme zwar ein positiver, „aber kein starker Nachfrageeffekt aus“. Zudem sei problematisch, dass nicht alle Warengruppen und Branchen gleichermaßen profitierten. Zwar sei es positiv zu sehen – so der Hauptgeschäftsführer des Verbands, Stefan Genth –  dass die Bundesregierung mit der Maßnahme „in schwierigen Zeiten ein positives Zeichen für die Binnenkonjunktur gesetzt habe, allerdings sei es „angesichts der schwachen Entwicklung des privaten Konsums und der in zahlreichen Branchen immer noch schwachen Umsatzentwicklung geboten, die Mehrwertsteuersenkung über das Jahresende hinaus zu verlängern.“ Damit könne in schwierigen Zeiten ein wichtiger Beitrag zur Stärkung der Binnenkonjunktur geleistet werden.

Anders schätzt die Lage der Chef des Verbraucherzentrale Bundesverbands (VZBV) ein. Er konstatierte gegenüber dem Handelsblatt: „Die Mehrwertsteuer-Senkung bleibt bestenfalls gute Absicht“, denn für Verbraucherinnen und Verbraucher habe sie „in zu wenigen Fällen wirklich Entlastung gebracht“, da viele Unternehmen die Senkung nicht an Verbraucher weitergegeben hätten. Er fordert die Bundesregierung daher auf, bei künftigen Hilfspaketen nicht nur die Angebotsseite, sondern auch die Nachfrageseite besser in den Blick zu nehmen.

Positiv im Hinblick auf die Gesamtwirtschaft wird die Senkung seitens des Deutschen Instituts für Wirtschaftsforschung (DIW) eingeordnet. Dessen Präsident, Marcel Fratzscher, konstatierte gegenüber dem Handelsblatt: „Die temporäre Senkung der Mehrwertsteuer war wirtschaftlich sinnvoll. Der große Vorteil der Mehrwertsteuersenkung ist, dass sie sofort umgesetzt werden konnte und alle Bürgerinnen und Bürger davon profitieren.“ Seiner Meinung nach könne es auch wirtschaftlich durchaus sinnvoll sein, dass Unternehmen die reduzierte Steuer nicht immer an die Kunden weitergeben. Dies heiße jedoch nicht, dass die Senkung nicht effektiv sei.

Quo vadis, Mehrwertsteuersatzsenkung?

Die Absenkung des Mehrwertsteuersatzes stellt ein Novum dar. Auch wenn die reduzierten Sätze bisweilen nur zeitlich befristet gelten, so ist zu konstatieren, dass dies die erste Senkung seit der Einführung im Jahre 1968 ist. Grundsätzlich kann über das Steuersystem zur (Corona-)Krisenbewältigung beigetragen werden. Der Gesetzgeber hat dafür kurzfristig an seinen beiden aufkommensstärksten Steuerquellen – nämlich der Einkommensteuer und der Mehrwertsteuer – Veränderungen vorgenommen. Da der Fortbestand der aktuellen Krise und der erneute Lockdown – wenn auch in abgeschwächter Form – sicherlich zu einem weiteren Rückgang des (privaten) Konsums führen wird, kann eine Verlängerung der Senkung in das nächste Jahr hinein sinnvoll sein.

Nicht außer Acht gelassen werden sollten jedoch ebenfalls andere Maßnahmen, welche v.a. über das Steuersystem in Angriff genommen werden könn(t)en.

Auf diese wird im Teil II dieses Blogs eingegangen.


2 Gedanken zu “Temporär befristete Umsatzsteuersatzsenkung: Verlängerung über den 31.12.2020 hinaus (erforderlich)? (Teil I)

  1. Leider kann eine Kfz-Anmeldung für ein Neufahrzeug, welches noch im alten Jahr geliefert werden soll, erst ab 15. Januar 2021 angemeldet werden. Das hiesige Straßenverkehrsamt nimmt ab heute, 14.12.2020, keine Reservierungen für Anmeldungen im Dezember 2020 an. Somit würde ohne Verlängerung ein Steuersatz von 19% erfolgen. Den Kauf habe ich speziell wegen der Umsatzsteuersenkung im 2. Halbjahr 2020 vorgenommen.

  2. Lieber Herr Schürmann

    Ihnen geht es offensichtlich um die Anmeldegebühr. Bei dieser gibt es keine
    Umsatzsteuer, also auch keine Änderung. Ihr Fahrzeug haben Sie hoffentlich
    schon im 2. Halbjahr gekauft

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