Trotz Dieselfahrverbots volle Kfz-Steuer – BFH hat kein Einsehen

Im vergangenen Jahr habe ich ein Urteil des FG Hamburg vorgestellt, in dem dieses eine Reduzierung oder gar eine Aufhebung der Kfz-Steuer wegen des Dieselfahrverbots abgelehnt hatte (Urteil vom 14.11.2018, 4 K 86/18). Der gebeutelte Diesel-Fahrer war aber hartnäckig und hat sogar den Weg bis vor den BFH angetreten – allerdings auch dort verloren. Der BFH lapidar: Die Verhängung von Dieselfahrverboten hat für davon betroffene Kfz keinen Einfluss auf die Höhe der Kfz-Steuer (BFH-Beschluss vom 13.8.2019, III B 2/19).

Der Kläger ist Halter eines Diesel-Pkw, der die Emissionsklasse Euro 5 erfüllt. Weil in einzelnen Städten und Gemeinden die Straßennutzung für seinen Pkw durch Dieselfahrverbote eingeschränkt werde, widerspreche die Kfz-Steuer-Festsetzung dem Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung – so seine Auffassung. Besteuerungsgrundlage sei der Schadstoffausstoß; infolge des Fahrverbotes sei sein Fahrzeug potentiell weniger schädlich, weil es in den Fahrverbotszonen keine Stickoxyde mehr ausstoße.

Dieser Argumentation ist bereits das FG nicht gefolgt. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Kfz-Steuergesetzes (KraftStG) unterliege das Halten von inländischen Fahrzeugen zum Verkehr auf öffentlichen Straßen der Kfz-Steuer; Bemessungsgrundlage seien die Kohlendioxidemissionen und der Hubraum. Der Tatbestand sei bereits verwirklicht, wenn das Fahrzeug nach den verkehrsrechtlichen Bestimmungen zum Verkehr zugelassen worden sei. Darauf, ob das Fahrzeug überhaupt genutzt, über welchen Zeitraum und in welchem Ausmaß das Fahrzeug genutzt werde oder welche Straßen befahren bzw. nicht befahren würden, komme es nach der gesetzlichen Ausgestaltung der Kfz-Steuer nicht an.

Dass der Kläger mit dem auf ihn zugelassenen Euro-5-Fahrzeug aufgrund zwischenzeitlich von einzelnen Kommunen, wie auch der Freien und Hansestadt Hamburg, verhängten Fahrverboten einzelne Straßen nicht befahren dürfe, berühre daher die Festsetzung der Kfz-Steuer nicht. Eine Reduzierung bzw. Aufhebung der Kfz-Steuer sei gesetzlich nicht vorgesehen.

Auch nach dem Erlass von Dieselfahrverboten entspreche die festgesetzte Kfz-Steuer dem Grundsatz der gleichmäßigen Besteuerung. Bemessungsgrundlage für die Kfz-Steuer sei der CO2-Ausstoß des jeweiligen Fahrzeuges, nicht aber die Kohlendioxidbelastung der Luft in den Straßen, die vom Kläger befahren würden; sie gelte für alle Halter eines Euro-5-Fahrzeuges als Steuersubjekt gleichermaßen.

Die Nichtzulassungsbeschwerde beim BFH blieb ohne Erfolg. Für die Bemessung der Kfz-Steuer komme es nicht darauf an, ob das Fahrzeug tatsächlich infolge einer umfangreicheren Nutzung mehr Schadstoffe oder infolge einer nur eingeschränkt möglichen Nutzung weniger Schadstoffe ausstößt. Vielmehr bemesse sich die Höhe der Kfz-Steuer für das streitgegenständliche Fahrzeug nach den Feststellungen zur Fahrzeugklasse, zu den Kohlendioxidemissionen und zum Hubraum. Entgegen der Auffassung des Klägers stelle auch die heutige Fassung des KraftStG keinen Zusammenhang zwischen dem durch Fahrverbote beeinflussten Umfang der tatsächlichen Nutzungsmöglichkeit und der Steuerbemessungsgrundlage her.

Grundsätzliche Bedeutung komme ferner auch nicht der Rechtsfrage zu, ob darin eine Ungleichbehandlung zu erblicken sei, dass nach der ursprünglichen Intention des Gesetzgebers Halter von nach Euro 5 und Euro 6 eingestuften Fahrzeugen untereinander gleich und gegenüber Haltern von Fahrzeugen der Klassen Euro 1 bis 4 besser behandelt werden sollten, nun aber der Halter eines Euro 5-Fahrzeugs mehr Opfer für den Umweltschutz erbringen müsse.

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