TSE-Nachrüstung von elektronischen Kassen: Haussegen zwischen BMF und Länderfinanzministern hängt schief!

In einem neuen Schreiben vom 18.8.2020 ist das BMF der Ansicht, dass die von 15 Ländern (außer Bremen) beschlossene Verlängerung der Nichtbeanstandungsregelung gegen geltendes Recht verstößt. Wie sollen sich Unternehmer in diesem eskalierenden Streit nun verhalten?

Hintergrund

Mit dem Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an   digitalen Grundaufzeichnungen (Kassenmanipulationsschutzgesetz vom 28.12.2016, BGBl 2016 I  S. 3152 ) wurden ab 1.1.2020 neben einer grundsätzlichen  Belegausgabepflicht (§ 146a Abs. 2 S.1 AO; § 6 Abs. 3 KassenSichV) für elektronische Kassensysteme neue technische Sicherheitseinrichtungen eingeführt. Viele Betriebe haben noch vor Ende 2016 neue Kassen angeschafft. Hintergrund war der seinerzeitige Ablauf der Nichtbeanstandungsfrist aus der früheren Kassenrichtlinie (BMF-Schreiben vom 26.11.2010). Seit 2017 dürfen nämlich grundsätzlich nur noch elektronische Registrierkassen verwendet werden, die eine komplette Speicherung aller steuerlich relevanten Daten ermöglichen. Alte Registrierkassen aber, die nach dem 25.11.2010 und vor dem 1.1.2020 angeschafft wurden, dürfen noch bis 31.12.2022 verwendet werden, wenn die Kasse zwar den aktuellen Anforderungen entspricht, bauartbedingt aber nicht mit einer zertifizierten TSE_Sicherheitseinrichtung aufrüstbar ist.

Die erforderlichen Zertifizierungsverfahren waren kurz vor Inkrafttreten des Gesetzes noch nicht abgeschlossen, die ersten TSE-Produkte wurden erst im Dezember 2019 zertifiziert. Deshalb hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) im November 2019 eine (neue)  „Nichtbeanstandungsregelung“ erlassen (BMF-Schreiben vom 6.11.2019 – IV A 4 – S 0319/19/10002:001). Das bedeutet: Bis zum 30.9.2020 wird es durch die Finanzämter nicht beanstandet, wenn die Kassen nicht mit einer TSE nachgerüstet sind. Danach droht aber eine unverzügliche Überprüfung der Kassensysteme durch die Finanzverwaltung.

Dann kam der Paukenschlag: Da viele Unternehmen neben den durch die Corona-Krise ausgelösten Liefer- und Installationsverzögerungen auch noch mit den durch die zeitlich befristete Umstellung der Umsatzsteuersenkung verbundenen Umrüstungsproblemen zu kämpfen haben, haben sich alle Länder bis auf das Land Bremen – der BMF-Entscheidung zum Trotz – auf eine pragmatische und bürokratiearme Übergangslösung verständigt, die eine Fristverlängerung bis 31.3.2021 beim Einbau manipulationssicherer technischer Sicherheitssysteme (tSE) in ihre Registrierkassen vorsieht (ich habe berichtet).

BMF widerspricht den Ländern

Jetzt eskaliert der Streit zwischen BMF und den Länderministern: Das BMF hat mit  Schreiben vom 18.8.2020, das den Ländern erst am 8.9.2020 zugestellt wurde, darauf hingewiesen, dass die Rechtsauffassung der Länder fehlerhaft und ein Aufschub der Nichtbeanstandungsregelung rechtlich nicht möglich sei.

Die Reaktion der Länder kam prompt: Die Bundesländer Nordrhein-Westfalen, Niedersachsen, Hamburg, Hessen, Baden-Württemberg und Bayern haben daraufhin schon am 11.9.2020 in eigenen Erlassen an ihre Finanzämter darauf hingewiesen, dass – entgegen der Auffassung des BMF – die länderrechtlichen Allgemeinverfügungen weiterhin Bestand haben.

Die Begründung: Mit Blick auf das Schreiben des BMF vom 18.8.2020 käme dem Bund kein Weisungsrecht gem. Art. 85 Abs. 3 GG zu, da dieses nur bei der der Behandlung von konkreten Einzelsachverhalten zum Tragen käme, nicht jedoch bei landesrechtlichen Allgemeinverfügungen. Auch seien die Voraussetzungen für ein allgemeines Weisungsrecht gem. § 21a FVG nicht gegeben, da dieses die vorherige Durchführung eines Abstimmungsprozesses mit den Bundesländern und die mehrheitliche Zustimmung der Bundesländer voraussetze. Deutlicher kann die Eskalation des Streites zwischen Bund und Ländern nicht zu Tage treten!

Wie sollen sich Unternehmer in der Praxis jetzt verhalten?

Müssen Unternehmen jetzt sofort reagieren und in einer „Nacht-und Nebel-Aktion“ noch die TSE-Nachrüstung der Kassen bis 30.9.2020 unter Dach und Fach haben? Meines Erachtens nein: Bis auf das Land Bremen können sich Steuerpflichtigte in allen anderen Ländern auf den durch Ländererlass verfügten Dispens berufen, auch wenn bis dato erst acht Länder lauthals gegen das BMF-Schreiben protestiert haben. Allerdings sollten sich Unternehmer nicht ausruhen. Denn auch nach der Verlängerung der Nichtbeanstandungasregelung durch die Länder ist erforderlich, dass die TSE-Kassenaufrüstung bis 30.9.2020 beauftragt und bis 31.3.2031 durchgeführt ist. Das sollten Unternehmen auch entsprechend dokumentieren.

Weitere Informationen:

Ein Kommentar zu “TSE-Nachrüstung von elektronischen Kassen: Haussegen zwischen BMF und Länderfinanzministern hängt schief!

  1. Bisher wusste ich nicht, dass die TSE-Kassenaufrüstung bis zum 31.3.2031 durchzuführen ist. Für mein Gewerbe wird in der Kantine eine neue tSE-Kasse benötigt. Ich werde mich dafür an ein Ansprechpartner wenden, welcher auf Kassensysteme spezialisiert ist.

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