Übernahme eines verrechenbaren Verlustes bei unentgeltlicher Übertragung eines Teil-Kommanditanteils

Mit Urteil vom 1. März 2018, Az. IV R 16/15, hat der BFH einen der Graubereiche des § 15a EStG konkretisiert.

Überträgt ein Kommanditist unentgeltlich einen Teil seiner Beteiligung an der KG, geht der verrechenbare Verlust anteilig auf den Übernehmer über, wenn diesem auch das durch die Beteiligung vermittelte Gewinnbezugsrecht übertragen wird.

Nach der unentgeltlichen Übertragung eines Teils eines Kommanditanteils hatte das zuständige Finanzamt den bestehenden verrechenbaren Verlust weiterhin vollumfänglich dem übertragenden Gesellschafter zugeordnet.

Hiergegen wandte sich die KG und machte geltend, dass der für den übertragenden Gesellschafter festgestellte verrechenbare Verlust mit der Teilanteilsübertragung auf den empfangenden Gesellschafter übergegangen sei.

Diesen interpersonellen Verlustübergang hat der BFH bestätigt. Anders als etwa der Verlustabzug nach § 10d EStG folge die Regelung des § 15a Abs. 2 EStG einer streng beteiligungsbezogenen Betrachtungsweise.

Die Zuordnung des verrechenbaren Verlustes zum (unentgeltlichen) Übernehmer bedeutete nicht, dass echte negative Einkünfte einer Person auf eine andere verlagert werden. Der Grundsatz der Individualbesteuerung wird  hierdurch nicht durchbrochen.

Der zum negativen Kapitalkonto führende Verlust eines Kommanditisten hat dessen finanzielle Leistungsfähigkeit zunächst nicht gemindert. Die Minderung tritt erst beim Übernehmer ein, wenn diesem Gewinne zugerechnet werden. Nur der Übernehmer erleidet dann eine Vermögenseinbuße. Erst bei ihm werden aus den lediglich verrechenbaren Verlusten abzugsfähige negative Einkünfte.

Ob das Gewinnbezugsrecht (tatsächlich) auf den Übernehmer übergegangen ist, bleibt im Einzelfall anhand des Schenkungsvertrags zu prüfen.

Weitere Informationen:

BFH v. 01.03.2018 – IV R 16/15

 

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