Übernahme von Pflegekosten für die Eltern – BFH muss erneut entscheiden

Im vergangenen Jahr hat der BFH entschieden, dass die Steuermäßigung nach § 35a EStG nur für Aufwendungen gewährt wird, die einem Steuerbürger für seine eigene Unterbringung in einem Heim oder für seine eigene Pflege entstehen. Hingegen ist der Steuervorteil ausgeschlossen für Aufwendungen, die er für eine andere Person übernimmt (BFH-Urteil vom 3.4.2019, VI R 19/17). Die Finanzverwaltung war diesbezüglich viele Jahre großzügiger und es ist ärgerlich, dass der Fall – trotz eines entgegenstehenden BMF-Schreibens – seinerzeit überhaupt bis vor den BFH gegangen ist. Zwar hat das BMF die Tz. 13 seines Schreibens vom 9.11.2016 (BStBl 2016 I S. 1213) – wenn ich es richtig sehe – bis heute nicht explizit aufgehoben. Aufgrund der Veröffentlichung des Urteils im BStBl 2019 II S. 445 kann aber davon ausgegangen werden, dass sie das negative Urteil anwendet.

Jüngst hat sich auch das FG Berlin-Brandenburg mit der Übernahme von Pflegekosten für einen Elternteil befasst. Danach gilt: § 35a EStG begünstigt nur Aufwendungen für die ambulante Pflege von Angehörigen im eigenen Haushalt des Steuerpflichtigen, nicht aber für die ambulante Pflege von Angehörigen in deren Haushalt. Im Ergebnis könnten daher zwar die Aufwendungen für die ambulante Pflege eines Angehörigen, der im Haushalt des Steuerpflichtigen lebt, nicht jedoch für die ambulante Pflege eines Angehörigen, der in seinem eigenen Haushalt lebt, abgezogen werden (Urteil vom 11.12.2019, 3 K 3210/19). Es wurde aber die Revision zugelassen, die zwischenzeitlich auch vorliegt (Az. VI R 2/20). Der BFH wird sich mit der Thematik der Übernahme von Pflegekosten also erneut befassen müssen.

Es ging um folgenden Sachverhalt: Die Mutter der Klägerin wohnt in einem eigenen Haushalt, knapp 100 km vom Wohnort der Tochter entfernt. Sie bedurfte Hilfe für Einkäufe und Wohnungsreinigung. Mir einer Sozialstation wurde eine Vereinbarung zur Erbringung von Pflegeleistungen abgeschlossen. Die Mutter ist als Leistungsnehmerin aufgeführt, der Vertrag ist jedoch von der Tochter unterschrieben. Die Rechnungen wiesen die Mutter als Rechnungsempfängerin aus und wurden der Tochter übersandt, die sie jeweils per Banküberweisung beglich. Mit ihrer Einkommensteuererklärung machte die Tochter den Gesamtbetrag ihrer Aufwendungen für die Mutter in Höhe von 1.071 EUR geltend. Das Finanzamt lehnte den Abzug nach § 35a EStG ab; die Klage blieb erfolglos. Pflege- und Betreuungsleistungen für ambulante Pflege außerhalb des Haushalts des Steuerpflichtigen (also in der Regel von Tochter oder Sohn) seien nicht nach § 35a EStG abziehbar.

Hinweis

M.E. sollten entsprechende Kosten für die Pflege der Eltern zunächst weiterhin geltend gemacht werden. Gegen ablehnende Bescheide wäre unter Berufung auf das aktuelle BFH-Verfahren Einspruch einzulegen und ein Ruhen des eigenen Verfahrens zu beantragen. Unabhängig davon sollte geprüft werden, ob die Kosten – wenn schon nicht als haushaltsnahe Dienstleistung – so doch als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden können.

Weitere Informationen:

Hinweis:
In der August Ausgabe von Steuern mobil wird das Thema nochmal ausführlicher beleuchtet.

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