Umsatzsteuer auf Sachspenden: Geltende Regelungen ausreichend? (Teil II)

Die Umsatzbesteuerung von Sachspenden ist und bleibt ein Thema, welches die Unternehmerschaft beschäftigt. Zwar sind dank zwei veröffentlichter BMF-Schreiben aus März 2021 die Koordinaten neu justiert wurden, nichtdestotrotz sind weiterhin viele Unklarheiten existent, welche zu Rechtsunsicherheiten führen können. Nicht nur aus diesem Grund stellte die FDP-Fraktion der Bundesregierung in diesem Zusammenhang Fragen (BT-Drucks. 19/31731), welche kürzlich beantwortet worden sind (s. mein Blog-Beitrag vom 29.09.2021).

Unter anderem wollte die Fraktion wissen, ob die Bundesregierung plane, eine erneute Anpassung der umsatzsteuerrechtlichen Vorgaben zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage bei Sachspenden neuwertiger Ware an gemeinnützige Organisationen vorzunehmen, sodass für Sachspenden zumindest solcher Neuware, die ansonsten vernichtet werden würde, zukünftig regelmäßig eine Bemessungsgrundlage von Null Euro angesetzt werden kann.

Absage der Bundesregierung

Leider erteilt die Bundesregierung diesem Vorschlag eine klare Absage und konstatiert, dass die Ausgestaltung des nationalen Umsatzsteuerrechts an die Vorgaben der Mehrwertsteuersystemrichtlinie gebunden ist. Insbesondere sie würde eine generelle Umsatzsteuerbefreiung nicht ermöglichen. Anpassungen des nationalen Rechts, die dem Unionsrecht widersprächen, wie z. B. die pauschale Annahme einer umsatzsteuerlichen Bemessungsgrundlage von Null Euro bei der Spende von Waren, die ansonsten vernichtet werden, würden daher nicht in Betracht kommen.

Bemessungsgrundlagenreduzierung als einziger Anknüpfungspunkt?

Eine finale Entscheidung der Bundesregierung scheint getroffen worden zu sein. Überraschend ist diese nicht und es war zu erwarten, dass vor der Bundestagswahl ein solches Thema nicht (noch-)mals angepackt würde. Weitere Erleichterungen für eine umsatzsteuerrechtliche Erfassung von Sachspenden werden so zumindest in Kürze nicht erwartet werden können.

Dies ist allerdings schade. Denn hinterfragt werden sollte, ob das Heranziehen der Bemessungsgrundlage, welche in den Ausführungen des BMF-Schreibens v. 18.03.2021 als entscheidender Anknüpfungspunkt angeführt wird, den goldenen Lösungsweg bietet. In der Literatur vorzufindende Vorschläge, welche dazu tendieren, vielmehr den Tatbestand der „unentgeltlichen Wertabgabe“ restriktiv und einschränkend auszulegen, hätten mit Sicherheit zu einem zufriedenstellenderen Ergebnis für die Unternehmerschaft geführt. Dabei sollte entscheidend sein, dass unentgeltliche Wertabgaben i.S.d. Art. 16 MwStSystRL gerade dann nicht vorliegen, wenn ein unversteuerter Letztverbrauch nicht droht.

Eine solch richtlinienkonforme Auslegung steht m.E. im Einklang mit den Ausführungen des EuGH. Denn: Geht die Sachspende an eine gemeinnützige Organisation, welche sie an bedürftige Menschen ausgibt, so dürfte das Vorliegen eines unversteuerten Letztverbrauchs gerade nicht anzunehmen sein, fehlt es hier doch an einem konkret identifizierbaren Leistungsempfänger. Die Tatsache, dass die Spenden final hilfsbedürftigen Menschen gewährt werden, reicht m.E. für die Annahme einer unentgeltlichen Wertabgabe nicht aus

Erneuter Anlauf nach der Bundestagswahl?

Die weitere Neugestaltung der Vorgaben der Finanzverwaltung für eine umsatzsteuerliche (Nicht-)Erfassung von Sachspenden sollte nach der Bundestagswahl nicht aus den Augen verloren werden. Gerade im Sinne einer immer wieder zu hinterfragenden Verbesserung der Koordinaten von Klima und Umwelt sollte überlegt werden, ob eine andere Sichtweise, nämlich eine Fokussierung auf den nicht identifizierbaren Leistungsempfänger, zu einem besseren Ergebnis führt.

Weitere Informationen:

NWB Online-Nachrichten zu den BMF-Schreiben vom 18.03.2021:


 

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