Umsatzsteuer-Nachschau = Kassen-Nachschau

Das FG Hamburg hat mit Urteil vom 11.4.2018 (6 K 44/17) entschieden, dass eine Umsatzsteuer-Nachschau auch zu der Feststellung genutzt werden darf (und in bereits in der Vergangenheit genutzt werden durfte!), welches Kassensystem der Steuerpflichtige benutzt. Für eine solche Feststellung sei ein schriftliches Auskunftsersuchen nicht zwingend das mildere und geeignete Mittel. Eine Umsatzsteuer-Nachschau sei im Übrigen auch noch möglich, wenn bereits eine Vermutung besteht, der Steuerpflichtige könnte Umsatzsteuern hinterzogen haben. Die Steuerhinterziehung dürfe aber noch nicht mit Sicherheit feststehen, denn dann bestünde bereits ein strafrechtlicher Anfangsverdacht und die Umsatzsteuer-Nachschau darf nicht zur Umgehung der Rechte des Steuerpflichtigen in einem Strafverfahren benutzt werden.

Die Entscheidung ist wahrscheinlich für viele Betriebsprüfer „kalter Kaffee“, für Berater und betroffene Steuerpflichtige vielleicht aber doch von Interesse. In dem zugrundeliegenden Fall ist bei einem Franchisenehmer eine Umsatzsteuer-Nachschau durchgeführt worden, nachdem der Finanzverwaltung bereits umfangreiches Kontrollmaterial vorlag. Vermutlich war die Kassen-Nachschau selbst aber nur ein „Scheinangriff“, denn

a) es ist unmittelbar zur Umsatzsteuer-Sonderprüfung übergegangen worden und
b) was das Ganze Teil einer konzertierten Aktion des Hamburger Betriebsprüfungs-Referates, da auch andere Franchisenehmer auf ähnlichem Wege geprüft worden sind. Die Prüfungsanordnungen waren auch schon vorbereitet.

Sowohl gegen die Durchführung der Umsatzsteuer-Nachschau als auch gegen den Übergang zur Umsatzsteuer-Sonderprüfung legte der Betroffene Einspruch ein und erhob später Klage. Allerdings blieb die Klage erfolglos. Die Handlungen der Finanzverwaltung waren rechtens.

In seinen ausführlichen Erläuterungen beschäftigt sich das FG Hamburg mit zahlreichen verfahrensrechtlichen Fragen. So legt es dar, wann in ähnlichen Fällen eine Anfechtungsklage, wann eine Feststellungsklage und wann eine Fortsetzungs-Feststellungsklage das richtige Rechtsmittel ist. Wer also tatsächlich vor hat, gegen eine Umsatzsteuer-Nachschau vorzugehen, sollte das Urteil zuvor ausführlich studieren. Aber auch allen Beratern, die Gastronomiebetriebe betreuen, sei die Entscheidung zur Lektüre empfohlen. Selten bekommt man einen so detaillierten Einblick in das Zusammenspiel zwischen Prüfungsdiensten, Steufa und BP-Referat. Und wer Abrechnungen von Internetportalen (Lieferheld etc.) erhält, sollte gegebenenfalls sehr schnell prüfen, ob diese mit den Angaben in den Umsatzsteuer-Anmeldungen übereinstimmen.

Weitere Informationen:

Finanzgericht Hamburg v. 11.04.2018 – 6 K 44/17

 

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