Umsatzsteuer-Philosophie – Teil 2

§ 3 Abs. 12 UStG normiert den Tausch und den tauschähnlichen Umsatz. Ein Tausch liegt vor, wenn das Entgelt für eine Lieferung in einer Lieferung besteht. Ein tauschähnlicher Umsatz liegt vor, wenn das Entgelt für eine sonstige Leistung in einer Lieferung oder sonstigen Leistung besteht. Bei tauschähnlichen Umsätzen gilt nach § 10 Abs. 2 Satz 2 UStG 1980 der Wert jedes Umsatzes als Entgelt für den anderen Umsatz. Soweit der Wert des Entgelts nicht ermittelt werden kann, ist er zu schätzen.

Bei der Frage, wann ein tauschähnlicher Umsatz vorliegen könnte, ist die Finanzverwaltung sehr einfallsreich und hat damit oftmals auch Erfolg. Zu zahlreichen Einzelfragen darf insoweit auf das BFH-Urteil vom 1.8.2002 (V R 21/01, BStBl 2003 II S. 438) verwiesen werden.

Nun habe ich kürzlich einen Beitrag zu der Frage gelesen, wie viel eigentlich persönliche Daten wert sind, die der Nutzer eines Online-Netzwerks diesem überlässt und die das Netzwerk später im weitesten Sinne „monetarisiert.“ Es gibt zwar keine eindeutigen Zahlen, aber die Untergrenze dürfte bei 15 Euro liegen und die Obergrenze bei 500 Euro und im Einzelfall darüber hinaus. Jedenfalls haben die persönlichen Daten einen Wert.

Und das bringt mich zu der philosophischen Frage, ob mit der Überlassung persönlicher Daten zur Nutzung durch den Betreiber einer Online-Plattform ein tauschähnlicher Umsatz gegeben ist. Wie die Frage in Teil 1 meines Beitrages „Umsatzsteuer-Philosophie“ muss ich auch diese Frage leider unbeantwortet lassen.

Dennoch würde mich Ihre Meinung interessieren.


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