Umsatzsteuerfalle Vercharterung von Segel- oder Motorbooten

Zugegeben: Wohl nicht jeder Steuerberater betreut Mandanten, die Segel- oder Motoryachten verchartern. Dennoch lohnt es sich, einen Blick auf ein Urteil des FG Mecklenburg-Vorpommern vom 22.9.2021 (3 K 227/19 rkr.) zu werfen, das rechtskräftig geworden ist.

Die Entscheidung zeigt nämlich deutlich das manchmal fatale Zusammenwirken von Einkommen- und Umsatzsteuerrecht auf. Selbst wenn Leistungen mit einer gewissen Nachhaltigkeit und nahezu im Rahmen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs ausgeübt werden, kann es nämlich geschehen, dass zum einer der Betriebsausgabenabzug und der Vorsteuerabzug verloren sind, zum anderen aber die erbrachten Leistungen dennoch der Umsatzsteuer unterliegen.

Hier zunächst der Sachverhalt

Die Klägerin vercharterte mehrere (!) Segelyachten. Sie machte in allen Streitjahren Vorsteuerabzugsbeträge geltend und erwirtschaftete dauerhaft Verluste. Das Finanzamt vertrat zur Einkommensteuer die Auffassung, dass lediglich Verluste bis einschließlich 2004 als Anlaufverluste anzuerkennen seien. Für die Jahre ab 2005 bedürfe es einer detaillierten Darstellung der Klägerin, wie ein Gesamtgewinn erzielt werden könne. Diese Darstellung konnte aber offenbar nicht beigebracht werden. In der Folge ergingen geänderte Feststellungsbescheide. Außerdem ergingen geänderte Umsatzsteuerbescheide für die Streitjahre, in denen die geltend gemachten Vorsteuerabzugsbeträge insgesamt nicht anerkannt wurden. In den Bescheiden hieß es jeweils zur Begründung: „Es handelt sich bei der Bootsvermietung um Liebhaberei. Gemäß § 15 Abs. 1a UStG sind u.a. Vorsteuerbeträge nicht abziehbar, die auf Aufwendungen, für die das Abzugsgebot des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG gilt, entfallen.“ Einspruch und Klage blieben erfolglos.

Die Begründung in aller Kürze

Das Abzugsverbot für Vorsteuern aus Aufwendungen für Segelyachten gemäß § 15 Abs. 1a UStG i.V.m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG gilt auch dann, wenn das Unternehmen zwar nachhaltig zur Erzielung von Einnahmen betrieben wird, die Vercharterung aber ohne Gewinnerzielungsabsicht erfolgt.

Denkanstoß:

Die vom Gericht zugelassene Revision wurde im Streitfall nicht eingelegt. Das ist schade, weil dem BFH sonst möglicherweise Gelegenheit gegeben worden wäre, den Sachverhalt nicht nur im Lichte der reinen Gesetzeswortlauts, sondern auch unter dem Aspekt des Neutralitätsgrundsatzes oder einer Systemwidrigkeit zu betrachten (vgl. hierzu Büchter-Hole, EFG 2022, S. 368).

Aber es hilft nichts: In ähnlichen Fällen haben die Finanzämter das Urteil des FG Mecklenburg-Vorpommern auf ihrer Seite. Wer Segel- oder Motoryachten verchartert, sollte daher viel Arbeit in die Erstellung einer Überschussprognose investieren. Das gilt selbst dann, wenn mehrere Yachten verchartert werden und vermeintlich gar kein Anlass besteht, an einer nachhaltigen gewerblichen Tätigkeit zu Zweifeln. Wer nicht aufpasst, kann steuerlich Schiffbruch erleiden – sorry, aber dieser Satz musste einfach sein, auch wenn dafür 5 Euro fürs Phrasenschwein fällig werden.


Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

+ 74 = 82