Umsatzsteuerpflicht für Abmahnungen nach dem Urheberrecht

Einer echten Schadensersatzleistung fehlt es an einem Leistungsaustausch. Sie ist daher nicht umsatzsteuerpflichtig. Doch wie verhält es sich mit (bloßen) Abmahnungen, die zur Durchsetzung eines urheberrechtlichen Unterlassungsanspruchs dem Rechtsverletzer übermittelt werden? Nach dem Urteil des BFH vom 13.02.2019 – XI R 1/17 stellen dies Beträge die Gegenleistung des Rechteverletzers für die Abmahnleistung dar, die der Umsatzsteuer unterliegen.

Der Streitfall

Im Streitfall ließ die Klägerin – eine Tonträgerherstellerin – mit Hilfe einer beauftragten Rechtsanwaltskanzlei Personen abmahnen, die Tonaufnahmen im Internet rechtswidrig verbreitet hatten. Diesen Rechteverletzern wurde in der Abmahnung angeboten, gegen Unterzeichnung einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung sowie Zahlung von pauschal 450 € (netto), von der gerichtlichen Verfolgung der Ansprüche abzusehen.

Die Klägerin ging dabei davon aus, dass die erhaltenen Zahlungen als Schadensersatz für die Urheberrechtsverletzungen anzusehen seien und daher keine Umsatzsteuer anfalle. Die in den Rechnungen der Rechtsanwaltskanzlei enthaltene Umsatzsteuer zog sie gleichzeitig als Vorsteuer ab.

Das Urteil des BFH

Dieser Auffassung zur Steuerbarkeit der Abmahnleistung folgte der BFH nicht. In seinem Urteil stellt der XI. Senat klar, dass – unabhängig von der jeweiligen Bezeichnung durch die Beteiligten und der zivilrechtlichen Anspruchsgrundlage – Abmahnungen zur Durchsetzung eines Unterlassungsanspruchs als umsatzsteuerpflichtige Leistungen im Rahmen eines umsatzsteuerbaren Leistungsaustauschs zwischen dem Abmahner und den von ihm abgemahnten Personen zu qualifizieren sind.

Die Abmahnung erfolge auch im Interesse des jeweiligen Rechtsverletzers, weil dieser die Möglichkeit erhalte, einen kostspieligen Rechtsstreit zu vermeiden. Dies ist als umsatzsteuerpflichtige sonstige Leistung anzusehen, so der BFH.

Unerheblich sei hierbei, dass im Zeitpunkt der Abmahnung nicht sicher festgestanden hat, ob die Abmahnung erfolgreich sein würde. Auch wenn ungewiss ist, ob die abgemahnte Person ein Rechtsverletzer ist und diese überhaupt zahlen würde, bestehe ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Abmahnung als sonstige Leistung und der dafür erhaltenen Zahlung, so der BFH.

Fazit

Der XI. Senat des BFH hat entschieden, dass Abmahnungen, die ein Rechteinhaber zur Durchsetzung eines urheberrechtlichen Unterlassungsanspruchs gegenüber Rechtsverletzern vornimmt, umsatzsteuerpflichtig sind. Die Gegenleistung für die Abmahnleistung ist der vom Rechtsverletzer gezahlte Betrag.

Damit überträgt der BFH seine ständige Rechtsprechung zu Abmahnungen nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb auf Abmahnungen nach dem Urheberrechtsgesetz.

Weitere Informationen:

BFH v. 13.02.2019 – XI R 1/17

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

− 2 = 1