Umwandlungshemmnis „Investitionsabzugsbetrag“

Zugegebenermaßen bin ich kein Freund von Investitionsabzugsbeträgen (IAB) – zumindest wenn sie aus steuerlichen Gründen „nicht unbedingt benötigt werden.“ Anders ausgedrückt: Wenn ohnehin genügend Liquidität vorhanden ist und die Gewinne stabil sind, Spitzen also nicht „geglättet werden müssen“, ist die Bildung eines IAB meines Erachtens zu hinterfragen. Zudem entsteht eine gewisse „Sucht der Steuerpflichtigen“ nach der Bildung von IAB. Ich weiß allerdings, dass ich mit meiner Meinung eher allein dastehe.

Zum echten Hemmnis kann der IAB aber bei der Umwandlung eines Einzelunternehmens in eine GmbH werden. Im BMF-Schreiben vom 20.3.2017 (IV C 6 – S 2139-b/07/10002-02,  BStBl 2017 I S. 423) heißt es in Tz. 33: „Sind im Zeitpunkt einer Betriebsveräußerung, Betriebsaufgabe oder Buchwerteinbringung nach § 20 UmwStG noch Abzugsbeträge für nicht mehr realisierbare Investitionen vorhanden, sind diese Investitionsabzugsbeträge nach § 7g Absatz 3 EStG rückgängig zu machen. Das gilt nicht, wenn ein „Restbetrieb” bestehen bleibt (Randnummer 23) und die Investitionsfristen noch nicht abgelaufen sind.“

Zwar wird diese Haltung der Finanzverwaltung kritisiert (vgl. Reddig, NWB Nr. 27 vom 03.07.2017 Seite 2022). Aber es nützt nichts: Wer sein Einzelunternehmen in eine GmbH einbringt, muss den IAB auflösen und kann dagegen allenfalls gerichtlich vorgehen. Zwar kann in der GmbH gegebenenfalls ein neuer IAB gebildet werden. Der Zinsnachteil bleibt aber bestehen. In der Praxis sollte daher überlegt werden, ob statt der GmbH die GmbH & Co. KG die bessere Unternehmensform darstellt, zumal die Einbringung nach § 24 UmwStG grundsätzlich nicht zur Auflösung von IAB führt. Unabhängig davon sollte aber – wie eingangs erwähnt – bereits heute geschaut werden, ob ein IAB unbedingt notwendig ist.

Weitere Informationen:

BMF v. 20.03.2017 – IV C 6 – S 2139-b/07/10002-02 (TZ. 33)

Reddig, BMF klärt Zweifelsfragen zum neuen Investitionsabzugsbetrag – Anmerkungen zum BMF-Schreiben vom 20.3.2017, NWB 2017 S. 2022
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