Unterstützen Steuerzahler ihr Kind (Sohn), das sich in Berufsausbildung befindet und mit einer Lebensgefährtin in nichtehelicher Gemeinschaft zusammenlebt, ist die Frage, ob die Zahlungen bis zum Unterhaltshöchstbetrag (2018: 9 000 EUR) absetzbar sind, oder ob der Höchstbetrag aufzuteilen ist, weil auch die Lebensgefährtin zum Unterhalt des Sohnes beiträgt und deswegen eine Steuerermäßigung beantragt.
Das FG Düsseldorf hatte im Jahre 2014 entschieden, dass der Unterhaltshöchstbetrag aufzuteilen ist und die geleisteten Zahlungen bei jedem nur anteilig als außergewöhnliche Belastungen absetzbar sind (FG Düsseldorf vom 26.3.2014, 7 K 3168/13 E).
Das FG Sachsen hat nun bei einem Studenten anders entschieden: Die Eltern können ihre Unterhaltsleistungen bis zum Unterhaltshöchstbetrag geltend machen. Eine Aufteilung des Höchstbetrages sei nur dann vorzunehmen, wenn der andere Unterhaltsleistende hierzu zivilrechtlich verpflichtet ist oder wenn er einem zivilrechtlich Unterhaltsverpflichteten gleichgestellt ist.
Der nichteheliche Lebensgefährte des Kindes sei jedoch einem zivilrechtlich Unterhaltsverpflichteten nicht entsprechend § 33a Abs. 1 S. 3 EStG gleichgestellt, wenn zum Unterhalt bestimmte öffentliche Mittel nicht mit Rücksicht auf dessen Unterhaltsleistungen, sondern aus anderen Gründen gekürzt werden (FG Sachsen vom 5.9.2017, 3 K 1098/16, Revision VI R 43/17). Das Urteil sollte in einschlägigen Fällen beachtet werden.
Weitere Informationen:
- Finanzgericht Düsseldorf v. 26.03.2014 – 7 K 3168/13 E
- Sächsisches FG v. 05.09.2017 – 3 K 1098/16
- Verfahrensverlauf | BFH – VI R 43/17 – anhängig seit 20.12.2017 (per 25.01.2018)
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Als verantwortlicher Redakteur und Programmleiter zahlreicher Steuerfachzeitschriften, meiner früheren Tätigkeit in der Finanzverwaltung und meiner über 25-jährigen Arbeit als Steuerberater lerne ich das Steuerrecht sowohl aus theoretischer als auch aus praktischer Sicht kennen. Es reizt mich, die Erfahrungen, die sich aus dieser Kombination ergeben, mit den Nutzern des Blogs zu teilen und freue mich auf viele Rückmeldungen.
Eine Antwort
In Sachsen ist alles anders; auch Zahlungen ohne persönliche, sittliche Verpflichtung sind abzugsfähig!!