Unterhaltsleistungen: Grenze für unschädliches Vermögen bleibt bei 15.500 Euro – seit 1975!

Unterhaltsleistungen i.S. des § 33a Abs. 1 EStG sind bis zu einem bestimmten Höchstbetrag abziehbar, der jedes Jahr angepasst wird. Grundsätzlich orientiert sich dieser Höchstbetrag am Grundfreibetrag. Ich schreibe hier bewusst „grundsätzlich“, denn bei der für 2022 geplanten – rückwirkenden – Erhöhung des Grundfreibetrages sieht es so aus, dass der Unterhaltshöchstbetrag nicht gleichermaßen angepasst wird. Das aber nur am Rande, denn eigentlich möchte ich darauf hinaus, dass der Unterhaltshöchstbetrag zum einen um eigene Einkünfte und Bezüge des Unterhaltenen gekürzt wird, soweit diese 624 Euro im Jahr übersteigen. Zum anderen – und das gerät manchmal in Vergessenheit – darf die unterhaltene Person nur ein geringes Vermögen besitzen. Ein angemessenes Hausgrundstück bleibt unberücksichtigt.

Das Vermögen darf maximal einen Wert von 15.500 Euro haben. Die Vermögensgrenze von 15.500 Euro besteht sage und schreibe seit dem Jahre 1975 (damals 30.000 DM). Dennoch hat das FG Rheinland-Pfalz kürzlich entschieden, dass die Grenze für das geringfügige Vermögen in Höhe von 15.500 Euro auch im Jahr 2019 noch zu beachten ist (FG Rheinland-Pfalz vom 26.8.2021, 6 K 1098/21).

Auch wenn die Richter immerhin die Revision zugelassen haben, die zwischenzeitlich unter dem Az. VI R 21/21 anhängig ist, zeugt die Entscheidung vor einer gewissen Mutlosigkeit. Der Betrag von 15.500 Euro sei höher als der Betrag, der zur Sicherung des Existenzminimums erforderlich ist. Letzterer ist der Grundfreibetrag. Der Wert von 15.550 Euro übersteige den für den Veranlagungszeitraum 2019 geltenden Grundfreibetrag in Höhe von 9.186 Euro zwar nicht mehr um ein Vielfaches, aber dennoch deutlich.

Interessant finde ich folgenden Satz: „Nach Auffassung des Senats ist die von der Rechtsprechung in Anlehnung an die für die rechtsprechende Gewalt nicht verbindlichen Einkommensteuerrichtlinien entwickelte Grenze von 15.500 Euro auch für das Streitjahr 2019 zu beachten.“ Da schreiben die Richter also selbst, dass die Einkommensteuerrichtlinien für sie nicht verbindlich sind, nur um anschließend ebenjene Richtlinien anzuwenden.

Im Jahre 1975 muss sich doch irgendwer etwas dabei gedacht haben, als der Betrag mit 30.000 DM festgelegt wurde. Warum dieser 47 Jahre lang gleich hoch bleiben soll, erschließt sich mir nicht wirklich.

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