Update: Bayern verdoppelt Sonderfonds Corona-Pandemie auf 20 Mrd. Euro!

Der Bayerische Ministerrat hat in seiner Sitzung am 24.3.2020 einen Regierungsentwurf für einen 2. Nachtragshaushalt 2020 beschlossen, der zeitnah dem Bayerischen Landtag zur Entscheidung vorgelegt werden soll. Um weiterhin notwendige Maßnahmen in der aktuellen Corona-Pandemie rechtzeitig in die Wege leiten und finanzieren zu können, soll der Sonderfonds Corona-Epidemie weitere 10 Mrd. Euro auf nunmehr 20 Mrd. Euro aufgestockt werden (Sondervermögen Bayernfonds). Um die kleinen und mittelständischen Unternehmen in Bayern mit Soforthilfen akut in ihrer Liquidität zu stützen, sind mindestens fünf Mrd. Euro erforderlich.

Hintergrund

Die Coronavirus-Pandemie reißt die Wirtschaft zusehends in den Abgrund: Ein rasanter Anstieg von Kurzarbeit, der Hilfeschrei nach staatlichen Finanzierungshilfen und erste Unternehmenspleiten belegen das. Besonders bei Selbständigen und Kleinunternehmen schlägt die Wirtschaftskrise ohne Erbarmen zu. Der Bund hat deshalb – neben KfW-Kreditaufstockungen und Bürgschaften –  am 23.3.2020 ein Soforthilfeprogramm mit Zuschüssen zwischen 9.000 Euro und 15.000 Euro für Soloselbständige und Kleinstunternehmen mit bis zu 10 Mitarbeitern beschlossen – ich habe berichtet. Bereits zuvor das Land Bayern ein ähnliches Sorforthilfeprogramm mit Zuschüssen zwischen 5.000 Euro bis zu 30.000 Euro für KMU bis 250 Mitarbeiter beschlossen.

Bayern verdoppelt die Sonderfonds-Mittel

Am 23.3.2020 hat der Ministerrat jetzt die Verdopplung der Corona-Mittel verabschiedet, die Zustimmung im Bayerischen Landtag in den nächsten Tagen dürfte eine reine Formsache sein. Die bayerische Politik sendet damit ein klares Signal: Wir lassen unsere Unternehmen in der Stunde der Not nicht im Stich. Bisher hatte der Freistaat 10 Mrd. Euro für ein Hilfsprogramm zur Verfügung gestellt. Um die weiteren Mittel bereitstellen zu können, wird die seit 1.1.2020 geltende Schuldenbremse (Gesetz vom 11.11.2013, BayGVBl. 2013, 641) in Art. 82 Bayerische Verfassung (BV)  für zunächst ein Jahr außer Kraft gesetzt. Dies ist nach Art. 82 Abs. 3 BV möglich bei „außergewöhnlichen Notsituationen, die sich der Kontrolle des Staates entziehen und die staatliche Finanzlage erheblich beeinträchtigen“. Der zusätzliche Schutzschirm soll der Wirtschaft spezielle Bürgschaftsrahmen und finanzielle Soforthilfen zum Erhalt der Liquidität ermöglichen. Die Refinanzierung und Tilgung soll unverändert ab dem Jahr 2024 erfolgen.

Bayernfonds:
Über dieses Instrument kann sich der Freistaat an Unternehmen vorübergehend beteiligen, um Know how und Arbeitsplätze in Bayern zu halten. Dieses wirkungsvolle Instrument ist insbesondere für Unternehmen mittlerer Größe, die vom Wirtschaftsstabilisierungsfonds des Bundes nicht erfasst werden, eine Möglichkeit zur sicheren Kapitalbeschaffung. Eine neu zu gründende Finanzagentur soll das Vermögen des BayernFonds verwalten. Die Unternehmensbeteiligungen sollen je nach Situation von der Bayerischen Beteiligungsgesellschaft oder der LfA Förderbank gemanagt werden. Auch der Freistaat selbst kann sich an Unternehmen beteiligen, wenn dies geboten ist.

Kreditversorgung:
Bayern will die Unternehmen bei der Versorgung mit Liquidität durch schnelle Kredite unterstützen. Wenn funktionierende Unternehmen wegen der Krise keine Kredite bekommen, steht der Freistaat als Sicherheitsgeber bereit. Dafür wird der Bürgschaftsrahmen des Freistaats von aktuell rund 4 Mrd. Euro auf 40 Mrd. Euro verzehnfacht.

Sofortzuschüsse:
Bayern verbindet die Sofortzuschuss-Maßnahmen und Bund und Bayern. Die Anträge für beide Programme sollen bei den Bezirksregierungen und der Landeshauptstadt München gestellt werden können: Kleinbetrieben mit bis zu 10 Mitarbeitern kommen künftig die höheren Fördersätze des Bundesprogramms zugute. Die Staatsregierung arbeitet aktuell mit Hochdruck daran, die Modalitäten mit der Bundesregierung abzustimmen. Dass bedeutet also: Anders als die vom Bund angekündigte „kumulative“ Auszahlung von Sofortzuschüssen, erfolgt in Bayern eine Anrechnung der Bundesmittel, die bei Kleinstbetrieben bis 10 Beschäftigten zu einer Mittelaufstockung durch die Regierungen führt; gff. erfolgt eine Nachzahlung. Das heißt konkret:

  • Den Unternehmern und (Solo)Selbstständigen, die bereits die bayerische Soforthilfe beantragt haben (bis zu 5 Beschäftigte 5.000 Euro; bis zu 10 Beschäftigte bis zu 7.500 Euro), sollen die Hilfen bis zur entsprechenden Höhe des Bundesprogramms (bis zu 5 Beschäftigte (Vollzeitäquivalente) bis 9.000 Euro Einmalzahlung für drei Monate; bis zu 10 Beschäftigte einmalig bis zu 15.000 Euro für drei Monate) aufgestockt werden.
  • Mittlere Unternehmen ab 11 bis 250 Beschäftigten sind im bundesweiten Programm nicht berücksichtigt. Ihnen steht weiterhin die bayerische Soforthilfe mit bis zu 30.000 Euro zur Verfügung (bis zu 50 Beschäftigte max. 15.000 Euro; bis zu 250 Beschäftigte maximal bis zu 30.000 Euro).

Wie geht’s weiter?

Die Sondermittel „Sofortzuschuss“ des Bundes können erst beantragt werden, wenn das entsprechende Gesetz von Bundestag (25.3.2020) und Bundesrat (27.03.2020) beschlossen ist; Widerstand ist aber nicht zu erwarten. Auch in Bayern gilt, dass die Aufstockung der Mittel im Nachtragswirtschaftsplan erst vom Bayerischen Landtag beschlossen werden muss.

Weitere Informationen:
Pressemitteilung Beschluss des Bay. Ministerrats vom 24.3.2020 (PDF)


Hier finden Sie alle für Sie wichtigen Themenbeiträge rund um das Coronavirus in der NWB Datenbank:

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

85 − = 84