Update: BMF klärt Detailfragen bei verlängerten Abgabefristen für Steuererklärung 2020

Das BMF hat Ende Juli weitere Detailfragen zur Verlängerung der Steuererklärungsfristen und der zinsfreien Karenzzeit für den Besteuerungszeitraum 2020 beantwortet (Schreiben v. 20.7.2021 – IV A 3 – S 0261/20/10001:014).

Was bedeutet das in der Praxis?

Hintergrund

Angesichts der weiterhin andauernden, durch die Corona-Pandemie verursachten Ausnahmesituation hat der Gesetzgeber mit dem ATAD-Umsetzungsgesetz vom 25.6. 2021 (BGBl 2021 I S. 2035) die Erklärungsfristen in beratenen wie in nichtberatenen Fällen sowie die zinsfreien Karenzzeiten (§ 233a AO) um 3 Monate verlängert. Hintergrund sind die Belastungen in der Corona-Pandemie für Unternehmen, Bürger/innen und Angehörige der steuerberatenden Berufe.

Deshalb hatten Letztere bereits im Februar 2021 einen Aufschub um sechs Monate für den Veranlagungszeitraum 2019 erhalten. Bislang galt, dass Steuer- und Feststellungserklärungen grundsätzlich in nicht beratenen Fällen bis 31.7.2021, also sieben Monate nach Ablauf das des Kalenderjahres abzugeben sind (§ 149 Abs. 2 S. 1 AO). Für 2020 gilt jetzt eine längere Frist (§ 108 Abs. 3 AO) bis zum 31.10.2021 in allen Fällen, in denen kein Steuerberater oder Angehörige der steuerberatenden Berufe zu Rate gezogen wird. In sogenannten beratenen Fällen (mit Steuerberater) ist eine Abgabe sogar bis 31.5.2022 für Einkommensteuererklärungen 2020 möglich.

BMF klärt offene Fragen

In dem BMF-Schreiben vom 20.7.2021 wurden jetzt wichtige Anwendungsfragen aufgegriffen. Das bedeutet in der Praxis,

  • dass die gesetzlichen Fristverlängerungen von Amts wegen zu beachten sind, also ein Fristverlängerungsantrag des Steuerpflichtigen (§ 109 AO) entbehrlich ist,
  • dass in nicht beratenen Fällen weiterhin die Möglichkeit unberührt bleibt, über die gesetzliche Verlängerung (bis 31.10.2021) hinaus auch eine weitergehende Fristverlängerung zu beantragen,
  • dass dies in beratenen Fällen (also mit Steuerberater) nur gilt, wenn der Steuerpflichtige oder sein Vertreter nachweislich ohne Verschulden verhindert war die Erklärungsfrist einzuhalten (§ 149 Abs. 2 S. 1 AO),
  • dass in beratenen Fällen weiterhin von der Möglichkeit der vorzeitigen Anforderung von Erklärungen (§ 149 Abs. 4 AO) Gebrauch gemacht werden kann (Vorabanforderung).

Achtung Verspätungszuschlag droht!

Auch bei den Verspätungszuschlägen, die grundsätzlich bei nicht fristgerechter Abgabe einer Steuer- oder Feststellungserklärung innerhalb von 14 Monaten nach Ende des Besteuerungszeitpunktes bzw. Kalenderjahres drohen, werden die Fristen um drei Monate verlängert (§ 152 Abs. 2 Nr. 1 AO). In nicht beratenen Fällen gelten hierbei 17 Monate, in beratenen Fällen 22 Monate (BMF-Schreiben Rn. 14 ff.). Nur wenn die Erklärung nach dem 31.10.2021, aber vor Ablauf der 17-Monatsfrist (nicht beratene Fälle) bzw. nach dem 31.5.2022, aber vor Ablauf der 22-Monatsfrist (beratene Fälle) abgegeben wurde, erfolgt die Entscheidung des Finanzamtes über den Verspätungszuschlag nach Ermessen, im Übrigen aber als gebundene (zwingende) Entscheidung.

Also aufpassen und Frist einhalten!

Zinsfreie Karenzzeit

In Bezug auf die verlängerte zinsfreie Karenzzeit gilt die gesetzliche Verlängerung gleichermaßen für Nachzahlungs- wie für Erstattungszinsen (§ 233a AO) und ist nicht auf beratene Fälle beschränkt.

Weitere Informationen:

Lesen Sie hierzu auch meinen Blog-Beitrag: Mehr Zeit bei der Steuererklärung für 2020 – Wie alle Steuerzahler profitieren

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