Update: BMF klärt Einzelheiten für steuerfreie Arbeitgeberzuschüsse in der Corona-Krise

Am 3.4.2020 hatte das BMF in einer Pressemitteilung Steuererleichterungen bei Arbeitgeberzuschüssen während der Corona-Krise angekündigt. Mit Schreiben vom 9.4.2020 hat das BMF jetzt die Grundsätze für den steuerfreien Zuschuss an Arbeitnehmer in Höhe von 1.500 Euro veröffentlicht.

Damit haben jetzt Arbeitgeber und Arbeitnehmer rechtliche Klarheit was zu beachten ist.

Hintergrund

Ich hatte berichtet: Bund, Länder und Kommunen versuchen, die wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie auch mit – zeitlich befristeten – steuerlichen Entlastungsmaßnahmen abzufedern. Hierzu zählen Steuerstundungen, Änderungen bei Steuervorauszahlungen oder die Aussetzung von Vollstreckungsverfahren (BMF-Schreiben v. 19.3.2020 – IV A 3 – S – 0336/19/10007:002). Aber nicht nur Freiberufler und Unternehmen bringen in der Corona-Krise besondere Opfer: Auch Arbeitnehmer müssen besonders ran, besonders im Bereich der medizinischen Versorgung und in den Pflegeberufen. Auch da will der Bund jetzt helfen: Mit der Steuerbefreiung von Arbeitgeberzahlungen an deren Arbeitnehmer – ein spürbares finanzielles Dankeschön für eine besondere Mehrbelastung in Zeiten der Corona-Pandemie.

Was ist nach dem BMF-Schreiben zu beachten?

Das BMF-Schreiben vom 9.4.2020 schafft die rechtliche Grundlage für die Gewährung steuer- und sozialversicherungsfreier Arbeitgeberzuschüsse, damit diese „Brutto=Netto“ beim Arbeitnehmer ankommen. Dabei gilt Folgendes:

  • Arbeitgeber können aufgrund der Corona-Krise Beihilfen und Unterstützungen in Form von Sachbezügen und Zuschüssen an ihre Arbeitnehmer bis zu einem Betrag von 1.500 Euro Jahr nach § 3 Nr. 11 EStG auszahlen.
  • Die Steuerfreiheit ist zeitlich beschränkt auf Zuschüsse in der Zeit vom 1.3.2020 bis zum 31.12.2020.
  • Weitere Voraussetzung ist, dass sie „zusätzlich“ zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden. Auch für diese Arbeitgeberleistungen gelten also die Grundsätze des BMF-Schreibens vom 2.2020 – IV C 5 S 2334/19/10017 : 002, ausdrücklich gegen BFH (1.8.2019 – VI R 32/18, VI R 21/17 und VI R 40/17).
  • Aufgrund der gesamtgesellschaftlichen Betroffenheit durch die Corona-Krise wird allgemein unterstellt, dass ein die Beihilfe und Unterstützung rechtfertigender Anlass im Sinne des R 3.11 Absatz 2 Satz 1 LStR vorliegt. Die in R 3.11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 3 der Lohnsteuer-Richtlinien (LStR) genannten Voraussetzungen brauchen hingegen nicht vorzuliegen.
  • Nach dem Schreiben sind sämtliche Formen von Beihilfen und Unterstützungen erfasst, die Arbeitnehmer von ihrem Arbeitgeber erhalten. Eine Differenzierung, z. B. nach Branchen, ist nicht vorgesehen.

Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld sind nicht steuerfrei!

Arbeitgeber stocken mitunter beim Bezug von Kurzarbeitergeld (60 Prozent vom netto bei Ledigen, 67 Prozent bei Sorgeberechtigten mit Kindern) das Kurzarbeitergeld aus eigenen Mittel mit einem „Zuschuss“ auf. Aber aufgepasst: Arbeitgeberseitig geleistete Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld fallen nicht unter diese Steuerbefreiung. Auch Zuschüsse, die der Arbeitgeber als Ausgleich zum Kurzarbeitergeld wegen Überschreitens der Beitragsbemessungsgrenze leistet, fallen weder unter die vorstehende Steuerbefreiung noch unter § 3 Nr. 2a EStG. Die steuerfreien Leistungen sind also im Lohnkonto aufzuzeichnen.

Quelle:

BMF-Schreiben v. 09.04.2020: Abmilderung der zusätzlichen Belastungen durch die Corona-Krise für Arbeitnehmer; Steuerbefreiung für Beihilfen und Unterstützungen


Lesen Sie in der NWB Datenbank hierzu auch folgenden infoCenter-Beitrag:

Vanheiden, Steuerfreie Einnahmen
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Ein Kommentar zu “Update: BMF klärt Einzelheiten für steuerfreie Arbeitgeberzuschüsse in der Corona-Krise

  1. Das BMF-Schreiben ist gut gemeint aber leider nicht gut gemacht.

    Zunächst stellte sich die Frage nach der Sozialversicherungsfreiheit. Nachdem die Rentenversicherung aber in Ausgabe 2/2020 der DRV Publikation Summa Summarum den Corona Bonus aufgegriffen hat, ist wohl davon auszugehen, dass die Sozialversicherungsträger diese sehr weite Auslegung des §3 Nr. 11 EStG über §1 Abs. 1 Nr. 1 SvEV hier mittragen.

    Das BMF-Schreiben hat aber ein weiteres Problem. Es beginnt mit der Formulierung „…Arbeitgeber können ihren Arbeitnehmern…“. Manche Finanzämter sehen in der Einleitungsformulierung Tatbestandsmerkmale. D.h. Zuwendungen an Leiharbeitnehmer oder an Mitarbeiter von verbundenen Unternehmen fallen damit hinten über, selbst wenn man sicherstellen kann, dass der Grenzwert im jeweiligen Lohnkonto des originären Arbeitgebers aufgezeichnet wird. Das es nicht im Sinne des SPD geführten Finanzministeriums sein kann, dass ausgerechnet die Leiharbeiter hier durchs Netz fallen liegt wohl auf der Hand. Aber das ist dem Finanzamt u.U. schwer zu vermitteln.

    Generell beweist der Gesetzgeber größtmögliches Ungeschick bei diesen Sachen, wenn man einmal in §3 schaut. Einmal ist dort vom „Vorteil i.R.d. gegenwärtigen Dienstverhältnisses die Rede“, dann sind es „Vorteile des Arbeitnehmers“ die begünstigt sind oder z.B. im neuen §3 Nr. 19 sind es die „Weiterbildungsleistungen des Arbeitgebers“ oder im neuen §3 Nr. 15 die „Zuschüsse des Arbeitgebers.

    Also zumindest die Lobbyisten der Autoindustrie wissen, wie sie ihre Gesetzestexte bestellen müssen, damit es hinterher keine Probleme gibt. Im §3 Nr. 46 ist die Rede vom „das Aufladen des Privat-PKW an einer Einrichtung des Arbeitgebers oder verbundener Unternehmen“.

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