Update: BMF-Schreiben zum unterjährigen Verlustrücktrag veröffentlicht!

Das BMF hat am 24.4.2020 das Schreiben zu Einzelheiten des unterjährigen Verlustrücktrags in der Corona-Krise veröffentlicht (IV C 8 – S 2225/20/10003:010). Ab sofort können bei den Finanzämtern Anträge auf pauschalierte Herabsetzung bereits geleisteter Steuer-Vorauszahlungen für 2019 gestellt werden.

Hintergrund

Zur Abmilderung der wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie hat der Bund neben einem Bündel von Finanzhilfen in Form von Zuschüssen und Kreditprogrammen eine ganze Reihe von Steuererleichterungen beschlossen, um die Liquidität vieler tausend Unternehmen in Deutschland zu schonen. Hierüber informiert das BMF mit einer FAQ-Liste fortlaufend auf seiner Website. Erst vor wenigen Tagen hat die Bundesregierung auf Vorschlag der Wirtschaftsverbände eine weitere Maßnahme beschlossen: Einen zeitlich befristeten Verlustrücktrag, der es ermöglicht voraussichtlich im Krisenjahr entstehende Verluste mit Gewinnen aus dem Veranlagungszeitraum 2019 zu verrechnen. Das BMF-Schreiben vom 24.4.2020 regelt jetzt Einzelheiten und Voraussetzungen, die beim unterjährigen Verlustrücktrag zu beachten sind.

Pauschalierte Herabsetzung bereits geleisteter Steuervorauszahlungen für 2019

Steuerpflichtige mit Gewinn- und Vermietungseinkünften können ab sofort neben den bereits für 2020 geleisteten Vorauszahlungen zur Einkommen- oder Körperschaftsteuer in den zeitlichen Grenzen des § 37 Abs. 3 S.3 EStG jetzt auch für 2019 die Rückzahlung von Vorauszahlungen beim zuständigen Finanzamt beantragen, und zwar auf der Grundlage eines pauschal ermittelten Verlustrücktrags (§ 10d Abs. 1 S. 1 EStG). Von einer Betroffenheit wird regelmäßig ausgegangen, wenn die Vorauszahlungen für 2020 bereits auf null Euro herabgesetzt wurden. Zu beachten ist:

  • Antrag: Die Inanspruchnahme des pauschal ermittelten Verlustrücktrags aus 2020 zur nachträglichen Herabsetzung der Vorauszahlungen für 2019 erfolgt nur auf Antrag. Der Antrag ist schriftlich oder elektronisch (z.B. mittels ELSTER) bei dem für die Festsetzung der Einkommensteuer bzw. Körperschaftsteuer zuständigen Finanzamt zu stellen.
  • Antragsberechtigung: Antragsberechtigt sind nur von einkommensteuer- oder körperschaftsteuerpflichtigen Personen, die im Laufe des VZ 2020 Einkünfte im Sinne des § 2 Abs.1 S.1 Nr. 1, 2, 3 oder 6 EStG (Gewinneinkünfte oder Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung) erzielen. Das Erzielen von Einkünften anderer Einkunftsarten neben den vorgenannten Einkünften ist für die Inanspruchnahme des pauschal ermittelten Verlustrücktrags aus 2020 unschädlich.
  • Höhe des pauschalen Verlustrücktrags: Der pauschal ermittelte Verlustrücktrag aus 2020 beträgt 15 Prozent des Saldos der maßgeblichen Gewinneinkünfte und/oder der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, welche der Festsetzung der Vorauszahlungen für 2019 zugrunde gelegt wurden. Er ist bis zu einem Betrag von 1.000.000 Euro bzw. bei Zusammenveranlagung von 2.000.000 Euro (§10d Abs.1 S.1 EStG) abzuziehen. Das bedeutet, dass der pauschalierte Verlustrücktrag maximal 300.000 Euro beträgt. Allerdings: Die Möglichkeit, im Einzelfall unter Einreichung detaillierter Unterlagen einen höheren rücktragsfähigen Verlust darzulegen, bleibt hiervon unberührt.
  • Änderung der Vorauszahlungen: Die Vorauszahlungen für 2019 sind unter Berücksichtigung des pauschal ermittelten Verlustrücktrags aus 2020 neu zu berechnen und festzusetzen. Eine Änderung der Festsetzung der Vorauszahlungen führt zu einem Erstattungsanspruch.

Weitere Einzelheiten und ein konkretes Berechnungsbeispiel ergeben sich aus dem BMF-Schreiben, das bis zur Veröffentlichung im Bundessteuerblatt im Internet zur Verfügung steht

Quelle
BMF-Schreiben vom 24.4.2020 IV C 8 -S 2225/20/10003:010


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