Update: Bundesrat verabschiedet Inflationsausgleichsgesetz

Am 25.11.2022 hat der Bundesrat dem vom Bundestag am 11.11.2022 beschlossenen Inflationsausgleichsgesetz zugestimmt, aber auch eine Entschließung gefasst.

Hintergrund

Um die mit der kalten Progression verbundenen schleichenden Steuererhöhungen zu dämpfen, soll das Inflationsausgleichsgesetz für rund 48 Millionen Bürgerinnen und Bürger die Steuerlast an die Inflation anpassen. Weiteres Ziel ist es, Familien zu unterstützen – durch Anhebung des Grundfreibetrags und des Kinderfreibetrags sowie durch Erhöhung des Kindergeldes. Das Gesetz ist Teil eines dritten Entlastungspakets der Bundesregierung, das Maßnahmen zur Sicherung einer bezahlbaren Energieversorgung und zur Stärkung der Einkommen umfasst. Beispielsweise soll der Grundfreibetrag im VZ 2023 auf 10.908 € und in 2024 auf 11.604 € angehoben werden. Der Bundestag hatte das Gesetz Mitte November 2022 mehrheitlich beschlossen.

Entschließung des Bundesrates

Bundesrat hat jetzt den Weg frei gemacht und dem Gesetz am 25.11.2022 zugestimmt. Allerdings hat der Bundesrat auch eine begleitende Entschließung gefasst (BR-Drs. 576/1/22 (B)).

Der Bundesrat weist auf Folgendes hin:

Die Belastung der öffentlichen Haushalte durch das vorliegende Gesetz beträgt 33,1 Mrd. € (volle Jahreswirkung), von denen ein Anteil von 18,7 Mrd. €, und damit deutlich mehr als die Hälfte, auf die Haushalte von Ländern und Kommunen entfällt. Mehr als die Hälfte des Kostenvolumens hat also nicht der Bund zu tragen, der das Gesetz erlässt.

Der Bundesrat begrüßt zwar die Umsetzung der Ergebnisse aus dem aktuellen. Existenzminimumbericht der Bundesregierung, ist aber der Ansicht, dass die Entlastungsmaßnahmen in ihrer Gesamtheit soweit möglich auf untere und mittlere Einkommen hätte fokussiert werden sollen. Das vorliegende Gesetz enthält weitgehende Entlastungen für alle Einkommensgruppen.

Dabei begrüßt der Bundesrat die Erhöhung des Kindergeldes auf einheitlich 250 € pro Kind, da hierdurch die von den Preissteigerungen besonders betroffenen Familien mit niedrigem Einkommen entlastet werden. Die verfassungsrechtlich nicht notwendige Erhöhung der oberen Tarifeckwerte trägt hingegen stark zur hohen Minderung des Steueraufkommens bei und kommt dabei ebenso wie die Erhöhung des Betrags, ab dem Steuerpflichtige zum Solidaritätsbeitrag herangezogen werden, vor allem höheren und damit krisenresilienteren Einkommensgruppen zugute. Diese Entlastung wäre aus Sicht des Bundesrates mindestens zum jetzigen Zeitpunkt in dieser Höhe nicht erforderlich gewesen.

Wie geht’s weiter?

Das Gesetz kann nach Unterzeichnung durch den Bundepräsidenten jetzt im Bundesgesetzblatt verkündet werden und danach zu großen Teilen am 1.1.2023 in Kraft treten. Teile des Gesetzes treten auch rückwirkend zum 1.1.2022 in Kraft. Eine Regelung zur Anhebung der Freigrenze beim Solidaritätszuschlag wird erst am 1.1.2024 in Kraft treten.

Mit dem Abbau der sog. „kalten Progression“, einer faktischen – inflationsbedingten – „heimlichen“ Steuererhöhung, verzichten Bund, Länder und Gemeinden in 2023 auf Steuereinnahmen von rund 18,6 Mrd. € – das ist ein Wort!

Mit dem Jahressteuergesetz 2022 sind ab VZ 2023 weitere inflationsbedingte Entlastungen vorgesehen: Der Sparerfreibetrag soll von 801 € auf 1000 € (2000 € bei Ehegatten/Lebenspartnern) steigen, der Ausbildungsfreibetrag von 924 € auf 1200 €. Außerdem soll die Homeoffice-Pauschale entfristet und von 600 € auf 1000 € angehoben werden. Die abschließende Entscheidung über diese Entlastungsmaßnahmen trifft der Bundesrat voraussichtlich am 16.12.2022 in seiner letzten Sitzung des Jahres.

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