Update Corona: BMF-Schreiben und gleich lautender Erlass der obersten Finanzbehörden der Länder zu steuerlichen Entlastungsmaßnahmen wegen Corona veröffentlicht!

Am 19.3.2020 hat das BMF ein Schreiben zu steuerlichen Maßnahmen zur Berücksichtigung der Auswirkungen des Coronavirus, ferner einen gleichlautenden Erlass der obersten Finanzbehörden der Länder in Bezug auf gewerbesteuerliche Entlastungsmaßnahmen veröffentlicht. Diese Vollzugshinweise bieten wichtige Orientierung bei den jetzt für Unternehmen dringend veranlassten Anträgen bei den Finanzämtern und Gemeinden.

Hintergrund

Die Auswirkungen der Corona-Krise treffen die deutsche Gesellschaft ins Mark. Corona ist auch für die deutsche Wirtschaft ein wahrer Stresstest. Deswegen haben Bund und Länder zur Liquiditätsverbesserung vor wenigen Tagen erste steuerliche Entlastungsmaßnahmen beschlossen. Diese zielen ab auf:

  • Herabsetzung von laufenden Vorauszahlungen zur Einkommensteuer bzw. Körperschaftsteuer.
  • Gewährung von Stundungen: Fällige Steuerzahlungen können auf Antrag vorübergehend gestundet werden. In diesen Fällen sollen keine Stundungszinsen erhoben werden, die sonst 0,5 Prozent (also 6 Prozent im Jahr) betragen (§ 238 AO).
  • Vorübergehender Verzicht auf Vollstreckungsmaßnahmen.
  • Erlass von Säumniszuschlägen: Das Ermessen der Finanzämter soll entsprechend erweitert werden.

Inhalt des BMF-Schreibens vom 19.3.2020

  • Das BMF-Schreiben nimmt nach seinem Wortlaut auf Vorauszahlungen und festgesetzte Einkommensteuern und Körperschaftsteuern Bezug. Richtigerweise müssen aber auch Umsatzsteuern gemeint sein, die z. B. entweder aufgrund von Prüfungen nachträglich festgesetzt wurden oder die aufgrund der eingereichten Jahreserklärung nachzuzahlen.
  • Nicht enthalten sind im BMF-Schreiben anzumeldende Steuern wie Umsatz- und Lohnsteuer. Hierzu soll  es nach Auskunft des DIHK ein weiteres BMF-Schreiben geben, das sich noch im Abstimmungsverfahren befindet. Inhaltlich soll es um eine Verschiebung des Anmelde- und Zahlungstermins gehen (diskutiert werden 1-2 Monate). Dies betrifft dann vor allem die Fristen 10. April oder 10. Mai 2020, zu denen Umsatz- und Lohnsteuer wieder abzuführen ist. Die Zeit drängt!
  • Zwar wäre ein einheitliches BMF-Schreiben zu allen Steuerarten wünschenswerter und praktikabler gewesen, da unterschiedliche und zeitversetzte BMF-Schreiben/Erlasse eher zur Verunsicherung beitragen. Allerdings: Unter dem hohen Zeitdruck der Corona-Krise arbeiten derzeit auch Ministerien „mit Vollgas“ an Maßnahmen und deren Umsetzung, zu der auch die Detailabstimmung zwischen Bund und Ländern gehört. Für Verzögerungen und „handwerklichen Unschärfen muss man deshalb unter den gegebenen Bedingungen Verständnis haben.
  • Wichtiger ist die im BMF-Schreiben vorgenommene Unterscheidung in „mittelbar“ und „unmittelbar“ betroffene Steuerpflichtige. Was bedeutet das. Diese Unterscheidung wird in der Praxis – auch in den Finanzämtern – schwer umzusetzen sein.
  • Bedauerlich: Im BMF-Schreiben fehlt eine Angabe, wie lange gestundet werden kann. Das Land Bayern hat hier bereits mindestens 3 Monate vorgegeben, ferner  eine „zinslose“ Stundung (§ 238 AO). Das ist im BMF-Schreiben eingeschränkt: Hier heißt es „in der Regel zinslos“. Das sollte das BMF umgehend im Sinne von „zinslos“ klarstellen, um die Unternehmen zu entlasten.

Gleichlautender Ländererlass zu gewerbesteuerlichen Maßnahmen

  • Dieser regelt die Anpassung von Gewerbesteuer-Vorauszahlungen (§ 19 Abs. 3 GewStG), insbesondere wenn das Finanzamt Vorauszahlungen bei Einkommen- und Körperschaftsteuer anpasst.
  • Betroffene Steuerpflichtige können nach Erlass unter Hinweis auf Corona Anträge auf Herabsetzung des Gewerbesteuermessbetrages für Zwecke der Vorauszahlungen stellen, und zwar bis 31.12.2020. Dies gilt auch, wenn der entstandene Schaden wertmäßig nicht im Einzelnen nachgewiesen werden kann.
  • Schlecht ist, dass auch dieser Erlass eine Unschärfe mit dem Merkmal der „unmittelbar und nicht unerheblich betroffenen Steuerpflichtigen“ enthält. Auch das soll das BMF im Interesse einer einheitlichen Anwendungspraxis umgehend klarstellen.
  • Entsprechende Anträge auf Stundung oder Erlass sind bei den Gemeinden zu stellen, die an die Festsetzung der Finanzamtes in Bezug auf den Gewerbesteuermessbetrages gebunden sind (§ 19 Abs.3 S. 4 GewStG). Die Finanzämter sind für Stundungs- oder Erlassanträge nur zuständig, wenn die Festsetzung und Erhebung der Gewerbesteuer nicht den Gemeinden übertragen worden ist.

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