Update: Corona-Soforthilfe unterliegt dem Pfändungsschutz

Das FG Köln vom 18.06.2020 – 9 V 1302/20 hat als weiteres Finanzgericht die Unzulässigkeit der Pfändung von Corona-Soforthilfen festgestellt.

Hintergrund

Bis 31.5.2020 konnten Freiberufler, Solo-Selbständige und KMU aus dem Soforthilfeprogramm des Bundes wegen coronabedingter Finanzierungsschwierigkeiten verlorene staatliche Zuschüsse beantragen, die unter Berücksichtigung des individuellen Liquiditätsengpasses zwischen 9.000 € und 15.000 € betrugen. Nach Auszahlung dieser Liquiditätshilfen ist in der Praxis die Frage aufgetreten, ob diese Subventionsmittel – dem Sinn der Subvention widersprechend – dem Zugriff der Finanzbehörden wegen Steuerschulden unterliegen.

Sachverhalt

Der Antragsteller beantragte als selbständiger Kurierdienstfahrer eine Corona-Soforthilfe, die auf sein als Pfändungsschutzkonto gemäß § 850k ZPO geführtes Girokonto überwiesen wurde. Der Pfändungsverfügung lagen rückständige Einkommensteuern der Jahre 2009 bis 2011 inklusive steuerlicher Nebenleistungen zugrunde. Die Bank (Drittschuldnerin) teilte dem Antragsteller mit, dass ein Teilbetrag der Corona-Soforthilfe auf ein Sonderkonto separiert wurde, weil der Gesetzgeber  keine ausdrückliche Regelung zur Unpfändbarkeit der Corona-Soforthilfen getroffen habe. Die Bank sei verpflichtet, die gesicherten Beträge an die Gläubiger auszuzahlen. Der Antragsteller wandte sich an den Antragsgegner (FA) und bat um Freigabe/Verzichtserklärung gegenüber der Bank, damit ihm der Restbetrag gutgeschrieben werden kann. Er habe aktuell einen finanziellen Engpass und sei deshalb auf die Corona-Soforthilfe  angewiesen, um seine Selbständigkeit und Existenz fortführen zu können.

FG Köln bejaht Pfändungsschutz für Corona-Soforthilfe

Das FG Köln hat dem Antrag stattgegeben und auf den Beschluss des FG Münster v. 13.05.2020 – 1 V 1286/20 AO verwiesen. Das FA ist verpflichtet, die auf dem mit Pfändungs- und Einziehungsverfügung gepfändeten Pfändungsschutzkonto bei der Bank gutgeschriebene Corona-Soforthilfe gem. § 258 AO in voller Höhe freizugeben. Die Begründung: Die Corona-Soforthilfe wird nicht von den in § 850k Abs. 4 S. 2 ZPO genannten Beträgen erfasst. Insbesondere handelt es sich bei der Corona-Soforthilfe nicht um „sonstige Einkünfte“ i. S. v. § 850i ZPO§ 850i ZPO ermöglicht Pfändungsschutz für nicht wiederkehrend zahlbare Vergütungen für persönlich geleistete Arbeiten oder Dienste oder sonstige – eigenständig erwirtschaftete – Einkünfte, die kein Arbeitseinkommen sind. Bei der Corona-Soforthilfe handelt es sich aber weder um eine Vergütung für persönlich geleistete Arbeiten oder Dienste noch um eigenständig erwirtschaftete Einkünfte.

Praktische Relevanz

Worin liegt die Bedeutung der Entscheidung? Der zeitlich vor der inhaltsgleichen Entscheidung des BFH vom 9.7.2020 – VII S 23/20 (AdV) ergangene Beschluss des FG Köln vom 18.06.2020 reiht sich ein in die Reihe der Instanzgerichte, die einen Pfändungsschutz für die Corona-Soforthilfe bejahen. Allerdings folgt das FG Köln dem FG Münster (Beschluss des FG Münster vom 13.05.2020 – 1 V 1286/20 AO) nicht in der Ansicht, dass der gebotene Vollstreckungsschutz allein durch die vollständige Aufhebung der Pfändungs- und Einziehungsverfügung erreicht werden könne. Der Fiskus wäre in seiner Position als Pfändungsgläubiger unangemessen benachteiligt, wenn der vorläufige Rechtsschutz nur dadurch gewährt werden könnte, dass die Pfändung und Einziehung der Ansprüche aus der Kontoverbindung nur vollständig und damit unter Verlust des Pfändungsrangs aufgehoben werden; das ist aus Sicht des FG Köln nicht erforderlich.

Die gefestigte Rechtsprechung der Finanzgerichte zum Pfändungsschutz bei Corona-Soforthilfen betrifft nicht nur diese, sondern dürfte auch auf andere Corona-Finanzhilfen des Bundes und der Länder wie z.B. der Überbrückungshilfe gelten, die ebenfalls der Liquiditäts- und Existenzsicherung dienen – ich hatte darauf schon hingewiesen.

Aber Achtung: Der Pfändungsschutz gilt nicht grenzenlos. Der BFH hat nämlich in einer weiteren Entscheidung (BFH v. 30.07.2020 – VII B 73/20 (AdV)) darauf hingewiesen, dass bei steuerlichen Vollstreckungsmaßnahmen kein coronabedingter Schutz bei Vollstreckungsmaßnahmen greift, die vor dem 19.03.2020 (dazu BMF-Schreiben vom 19.03.2020, BStBl I 2020, 262) eingeleitet worden sind; der Vollstreckungsschutz wirkt also nicht auf die Zeit vor Corona zurück !

Fernwirkung hat der finanzgerichtliche Vollstreckungsschutz auch für das Zivilrecht. Denn schon für staatliche Beihilfen zum Existenzaufbau (BGHZ 25, 211, 214) oder für die Hamburger Sturmflutkatastrophe hatte der BGH festgestellt, dass solche existenzsichernden Subventionen nicht übertragbar (§ 399 BGB) und damit nicht pfändbar sind. Dies dürfte auch für die entsprechenden Corona-Finanzhilfen gelten: Sie unterliegen auch im Zivilrecht dem Pfändungsschutz.

  Weitere Informationen finden Sie hier:

Ein Kommentar zu “Update: Corona-Soforthilfe unterliegt dem Pfändungsschutz

  1. Coronahilfe nicht pfändbar? Doch, die Sparkasse Niederbayern-Mitte in Kombination mit dem Finanzamt Dingolfing haben gerade gemeinsam heute beschlossen, dass ich auf die Coronahilfe von 3.000 Euro nicht zugreifen darf. MfG Franz Hölzl, Werbepartner, Landauer Straße 35, 94419 Reisbach.

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