Update Grundsteuerreform – Der Zeitplan zur Umsetzung nimmt Gestalt an

Ich hatte berichtet: Die Bundesregierung hat am 21.6.2019 die Reform der Grundsteuer auf den Weg gebracht. Die Einigung der Koalition „in letzter Sekunde“ war erforderlich, um überhaupt noch eine Chance zu haben, die Reform der Grundsteuer bis zum 31.12.2019 zu verabschieden, wie vom BVerfG im April 2018 gefordert.

Parallele Einbringung aus der Mitte des Deutschen Bundestages

Die Regierungsfraktionen (CDU/CSU, SPD) haben am 27.6.2019 in einer sog. Paralleleinbringung aus der Mitte des Deutschen Bundestages die Grundsteuerreform auf den Weg gebracht. Der Vorteil: Die Beratungen im Bundestag können bereits beginnen, während der nach Art. 76 Abs. 2 S. 1 GG für Regierungsvorlagen notwendige erste Durchgang im Bundesrat läuft. Die Stellungnahme des Bundesrates zum Regierungsentwurf und die Gegenäußerung der Bundesregierung werden dann direkt in die Ausschussberatungen des Bundestages einbezogen: das beschleunigt das Gesetzgebungsverfahren. Gegenstand der Beratungen des Bundestages sind zwar beide Gesetzentwürfe von CDU/CSU einerseits und SPD andererseits; am Ende der Ausschussberatungen wird jedoch nur noch einer als Gesetzesbeschluss verabschiedet. Der andere Gesetzentwurf wird dann in einem parallel gefassten Beschluss des Plenums für erledigt erklärt.

Wie sieht der weitere Zeitplan aus?

Nach der aktuellen Planung soll eine Sachverständigenanhörung im Bundestag am 11.9.2019 stattfinden. Die Beratungen zur Reform der Grundsteuer im Finanzausschuss des Bundestages sollen danach bis zum 16.10.2019 abgeschlossen sein; die 2. und 3. Lesung des Bundestages ist für den 18.10.2019 geplant. Theoretisch könnte dann noch an drei Terminen – 8. und 29.11. oder am 20.12.2019 – die Zustimmung des Bundesrates erfolgen.

Von wo droht Widerstand?

Die Freude auf ein reibungsloses und harmonisches Gesetzgebungsverfahren könnte aber verfrüht sein. Der Gesetzentwurf vom 13.6.2019 sieht eine Änderung des Grundgesetzes in zwei Punkten vor, für die eine Zwei-Drittel-Mehrheit im Bundestag und Bundesrat erforderlich ist (Art.79 Abs.2 GG):

  • Um dem Bund ausdrücklich die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz für die Grundsteuer zu übertragen, ohne dass für deren Ausübung die Voraussetzungen des Art. 72 Abs. 2 GG vorliegen müssen. Um den Ländern die Befugnis zu umfassenden abweichenden landesrechtlichen Regelungen einzuräumen, wird den Ländern für die Grundsteuer das Recht zu abweichenden Regelungen nach Art.72 Abs. 3 GG eingeräumt (Länderöffnungsklausel).
  • Durch Ergänzung des Art. 105 Abs.2 GG soll die konkurrierende Gesetzgebungsbefugnis des Bundes für die Grundsteuer festgeschrieben und die Abweichungsbefugnis der Länder durch Aufnahme der Grundsteuer in den Katalog in Artikel 72 Abs. 3 S. 1 Nr. 7 GG begründet werden.

Die Regierungskoalition kann folglich nicht allein die Reform umsetzen, sondern ist auf die Unterstützung der FDP sowie Bündnis90/Die Grünen angewiesen. Die Oppositionsparteien werden ihre Zustimmung maßgeblich davon abhängig machen, dass der Bürokratieaufwand nicht steigt und Mieter nicht mit Mehrbelastungen rechnen müssen, die Zustimmung der Opposition wird also im weiteren Gesetzgebungsverfahren ihren Preis haben. Schon der kontroverse Auftakt im Bundestag am 27.6.2019 beweist, dass die parlamentarische Grundsteuerdebatte zäh wird. Kein gutes Zeichen, für einen fristgerechten Konsens bei der Grundsteuerreform!

Weitere Informationen:

BT-Plenarprotokoll 19/107 vom 27.6.2019


Lesen Sie in der NWB Datenbank hierzu auch:

Geißler, Grundsteuer, infoCenter NWB MAAAB-40737
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