Update Kurzarbeit: Bund verlängert die Corona Sonderregeln bis Ende September

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat einen Referentenentwurf zur Dritten Verordnung zur Änderung der Kurzarbeitergeldverordnung vorgelegt, der am 9.6.2021 im Bundeskabinett beschlossen worden ist: Die Sonderregelungen für Kurzarbeit werden bis 30.9.2021 verlängert.

Hintergrund

In der Corona-Krise haben Kurzarbeit und Regelungen zum Kurarbeitergeld dazu beigetragen, dass Unternehmen auch in der Krise Fachkräfte „an Bord halten“ konnten, die sie bei Re-Start dringend benötigen. Über die Erleichterungen beim Bezug von Kurzarbeitergeld, die der Bund beschlossen hat, habe ich in diesem blog wiederholt berichtet (link). Jetzt hat die Bundesregierung auf Vorschlag des BMAS ein weiteres (letztes?) Mal die Regelungen verlängert bis Ende September 2021.

Was ist jetzt beschlossen worden?

Folgende bisher bis Ende Juni 2021 befristeten Corona‑Sonderregeln für das Kurzarbeitergeld sollen bis Ende September 2021 verlängert werden:

  • Erleichterter Zugang für die Gewährung des Kurzarbeitergeldes: Dies umfasst die Absenkung der Mindesterfordernisse (Statt einem Drittel der Belegschaft muss nur 10 Prozent vom Arbeitsausfall betroffen sein), den Verzicht auf den Aufbau negativer Arbeitssalden und die Gewährung von Kurzarbeitergeld auch für Leiharbeit.
  • Vollständige Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge: Ab 1.10.2021 soll die Erstattung dann stufenweise abgebaut werden (wie bisher bis Ende Dezember 2021 noch 50‑prozentige Erstattung, ab 2022 gilt die „normale“ Regel ohne Erstattung). Bei Insolvenzverfahren soll für den Zeitraum zwischen dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens und der Entscheidung des Insolvenzgerichts kein Anspruch auf Erstattung bestehen.

Wie sind die Auswirkungen zu bewerten?

Ganz ohne Frage: Das Kurzarbeitergeld hat sich als „deutsche Erfindung“ gerade in der Corona-Krise bewährt. Ohne die coronabedingten Sonderregelungen hätte es sicher einen deutlichen Anstieg der Arbeitslosigkeit in Deutschland gegeben. Dass jetzt bei (aktuell) rückläufigem Infektionsgeschehen der Arbeitsmarkt wieder Kurs in Richtung Normalbetrieb nimmt ist auch den richtigen Entscheidungen zum Kurzarbeitergeld zu verdanken.

Die von der langen Dauer der Pandemie finanziell stark belasteten Unternehmen (insbe- sondere in der Unterhaltungsbranche, im Einzelhandel, Reise- und Tourismusbranche so- wie Hotel- und Gaststättengewerbe) brauchen deshalb auch noch über den 30. Juni 2021 hinaus bis Ende des dritten Quartals 2021 bei Kurzarbeit weiterhin Zugangserleichterun- gen, wenn sie nach Lockerungen kurzfristig erneut Kurzarbeit einführen müssen, und eine vollständige Entlastung bei den Sozialversicherungsbeiträgen. Andernfalls droht gerade in diesen Branchen eine Entlassungswelle.

Allerdings ist der Preis für die Sicherung von Arbeitsplätzen in der deutschen Wirtschaft immens hoch. Die Kostenschätzung im Referentenentwurf für die jetzt beschlossene Verlängerung der Sonderregelungen beziffert den Aufwand für den Bund auf 2,6 Mrd. Euro. Gemäß Referentenentwurf sollen die Kosten vollständig zulasten des Haushalts der Bundesagentur für Arbeit gehen und könnten sich damit mittelfristig zulasten der Beitragssätze für alle Unternehmen auswirken. Ein Bundeszuschuss ist aktuell nicht mehr vorgesehen.

Außerdem muss der Weg über Sonderregelungen eine zeitlich befristete Ausnahme bleiben. Die Wirtschaftsverbände mahnen zu Recht, dass die Ausgestaltung des Kurzarbeitergeldes müsse sich „klar am Leitbild einer befristeten Überbrückung orientieren müsse“. Eine falsche Anreizsetzung führe nicht zum Beschäftigungserhalt, sondern verzögere lediglich den Strukturwandel. Auch das ist eine wichtige, vor allem richtige Erkenntnis, um einem Leistungsmissbrauch vorzubeugen.

Quellen


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