Update Kurzarbeitergeld: Schutz vor Arbeitslosigkeit und Verlängerung bis 31.12.2021

Das Kurzarbeitergeld hat in der Corona-Pandemie wirkungsvoll vor einer Massenarbeitslosigkeit geschützt. Aber wie geht’s jetzt bei ersten Anzeichen zaghafter Lockerungen weiter?

Hintergrund

Nach einer Umfrage des ifo Instituts ist die Kurzarbeit im März 2021 um rd. 200 Tsd. auf 2,7 Mio. Personen gesunken (nach 2,9 Mio. KUG-Personen im Februar). In der Industrie sank der Anteil der Kurzarbeiter auf 6,3 % der Beschäftigten (von 7,1 %). Die leichten Lockerungen haben auch im Handel und im Gastgewerbe zu einem Rückgang geführt. Im Handel sank der Anteil von 17,8 % auf 15,8 % der Beschäftigten, im Gastgewerbe von 54,0 % auf 50,8 %. Der positive Trend hat sich auch im April 2021 fortgesetzt.

Wie geht´s weiter mit der coronabedingten Kurzarbeit?

Das Beschäftigungssicherungsgesetz (BGBl 2020 I S. 2691) sowie zwei Verordnungen aus 2020 gewährleisten, dass die aktuellen Regelungen bis Ende 2021 gelten. Das bedeutet:

  • Das Kurzarbeitergeld ist für Betriebe, die mit der Kurzarbeit bis zum 31.12.2020 begonnen haben, auf bis zu 24 Monate, längstens bis zum 31.12.2021 verlängert. Die Bezugsdauer kann aber auch unterbrochen werden. Ist beim Arbeitgeber zum Beispiel kurzfristig ein größerer Auftrag zu bearbeiten, kann er seine Arbeitnehmer vorübergehend (bis zu drei Monate) wieder voll beschäftigen. Erhalten die Arbeitnehmer anschließend wieder Kurzarbeitergeld, wird die Bezugsdauer um diesen Zeitraum verlängert.
  • Beschäftigte, deren Arbeitsentgelt um mindestens die Hälfte reduziert ist, können weiterhin vom erhöhten Kurzarbeitergeld profitieren. Ab dem vierten Monat des Bezugs wird das Kurzarbeitergeld auf 70 (beziehungsweise 77 Prozent für Beschäftigte mit mindestens einem Kind) und ab dem siebten Monat auf 80 (beziehungsweise 87 Prozent für Beschäftigte mit mindestens einem Kind) aufgestockt.
  • Die vollständige Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge während der Kurzarbeit wird bis 30.6.2021 verlängert. Vom 1.7.2021 bis 31.12.2021 werden die Sozialversicherungsbeiträge zu 50 Prozent erstattet, wenn mit der Kurzarbeit bis 30.6.2021 begonnen wurde.

Bewertung und Ausblick: Brauchen wir weiterhin das Instrument der Kurzarbeit?

Das Kurzarbeitergeld soll einen vorübergehenden Verdienstausfall teilweise kompensieren und Entlassungen vermeiden. Das hat sich in der Corona-Pandemie bewährt und ist auch weit über die deutschen Grenzen hinaus zur Vermeidung von Arbeitslosigkeit vorbildhaft.

Das ist ein Erfolg der Politik, auch wenn andererseits bei den Corona-Wirtschaftshilfen Vieles schief läuft – immer noch. Auf diese Weise wurden durch das Kurzarbeitergeld in der kritischen Corona-Krise mehr als 2,2 Millionen Jobs in Deutschland gesichert, die Zahl an Jobsuchenden ist deutlich kleiner geblieben als in früheren Krisen. Das alles aber kostet den Bund sehr viel Geld, weil er die Kassen der Bundesanstalt für Arbeit aus Steueraufkommen längst quersubventionieren muss.

Ist das richtig, ist das gerecht? Richtig ist jedenfalls, dass es denjenigen Arbeitnehmergruppen am schlechtesten geht, die von der Kurzarbeit ausgenommen sind: Selbständige oder Minijobber, die keine Beiträge an die Arbeitslosenversicherung abführen, zählen zu den Verlierern, weil sie nicht in den Genuss von Kurzarbeitergeld kommen. Aber auch andere Arbeitnehmergruppen, die in den Genuss von Kurzarbeitergeld kommen, erleiden empfindliche Gehaltseinbußen, weil der Staat keinen vollständigen Lohnersatz leistet – es sei denn, der Arbeitgeber stockt (ohne rechtliche Verpflichtung) das Gehalt entsprechend auf.

Im April 2020 musste deshalb ein Single schon auf ein Fünftel des Gehalts verzichten, im Gastgewerbe lagen die Einbußen neuesten Studien zufolge sogar bis 30 Prozent.

Dennoch meine ich: Das Kurzarbeitergeld hat sich gelohnt – auch für den Staat. Denn es hat den überwiegenden Anteil daran, dass im Rahmen des sich jetzt abzeichnenden zarten Aufschwungs die Unternehmen die Fachkräfte behalten konnten, die sie jetzt für einen schnellen Aufschwung dringend benötigen.

Quellen

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