Update: Steuerliche Forschungsförderung kann jetzt beantragt werden!

Seit dem 1.4.2021 können forschende Unternehmen in Deutschland beim Finanzamt einen Antrag auf Forschungszulage stellen. Die Zulage können die Betriebe selbst über das Portal „Mein ELSTER“ beziehungsweise über den Steuerberater beantragen.

Hintergrund

Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur steuerlichen Förderung von Forschung und Entwicklung (FZulG; BGBl 2020 I S. 2763) wird Unternehmen seit 1.1.2020 – unabhängig von Größe, Rechtsform und Branche – die steuerliche Begünstigung ihrer Forschungsausgaben ermöglicht. Anspruchsberechtigt sind alle in Deutschland steuerpflichtigen Unternehmen.

Forschende Unternehmen haben danach einen Anspruch auf eine Zulage in Höhe von 25 Prozent ihrer Lohnkosten für die Mitarbeiter, die mit dem jeweiligen Forschungsvorhaben betraut sind. Auch die Auftragsforschung wird gefördert: Mit 25 Prozent bezogen auf 60 Prozent der Auftragssumme.

Gerade kleinere Unternehmen und solche ohne eigene Forschungsabteilung erhalten dadurch einen Anreiz zum Einstieg in Forschung und Entwicklung (FuE). Maximal können Kosten in Höhe von 2 Mio. Euro angegeben werden – mit einer maximalen Forschungszulage von 500.000 Euro/Jahr. Für die Zeit vom 1.7.2020 bis zum 30.6.2026 beträgt die maximale Bemessungsgrundlage sogar 4 Mio. Euro jährlich, wodurch ein Steuerbonus von bis zu 1 Mio. Euro/Jahr möglich ist.

Was ist bei der Forschungszulage zu beachten?

Das Antragsverfahren für die Gewährung der Forschungszulage ist zweistufig. Zunächst ist eine Bescheinigung für das FuE-Vorhaben zu beantragen. Mit einer positiven Bescheinigung kann anschließend ein Antrag auf Forschungszulage beim zuständigen Finanzamt gestellt werden.

Wer von der Forschungszulage profitieren möchte, muss also zunächst eine Bescheinigung darüber vorlegen, dass das Unternehmen ein förderfähiges Forschungsvorhaben im Sinne des Forschungszulagengesetzes durchführt. Diese Bescheinigung erhalten die Unternehmen bei der sogenannten Bescheinigungsstelle Forschungszulage – mittels eines vollständig digitalisierten Verfahrens über deren Website (Bescheinigungsstelle Forschungszulage: Startseite (bescheinigung-forschungszulage.de).

Achtung Betriebsprüfung: FuE-Aufwand sorgfältig dokumentieren!

Zwar müssen dem Finanzamt bei der Beantragung der Forschungszulage keine Belege beigefügt werden, es ist aber mit Blick auf mögliche Betriebsprüfungen ratsam, die aufgewendeten Stunden für eingereichte FuE-Vorhaben sorgsam zu dokumentieren. Für die Dokumentation der förderfähigen Personalkosten hat das Bundesministerium der Finanzen einen „Muster-Stundenzettel“, ferner eine ausführliche FAQ-Liste mit nützlichen Hinweisen veröffentlicht.

Forschungszulage auch bei steuerlichen Verlusten

Die Forschungszulage wird nicht gesondert ausgezahlt, sondern mit der nächsten Einkommen- beziehungsweise Körperschaftsteuer verrechnet. Daher ist es ratsam, den Antrag auf Forschungszulage möglichst zeitnah vor der Abgabe der Steuererklärung zu stellen.

Positiv: Ergibt die Steuerklärung einen Verlust, wird die Forschungszulage trotzdem ausgezahlt. Das wird für viele forschungsaffine Start-ups oder Unternehmen interessant sein.

Verbot der Doppelförderung

Die steuerliche Forschungsförderung ist ein wichtiger Baustein zur Innovationsförderung in Deutschland, um den die Wirtschaftsverbände lange gekämpft haben. Sie ergänzt die schon bislang geltende Projektförderung auf Bundes- und Länderebene.

Aber Achtung: Die Forschungszulage kann nur beantragt werden, wenn die Personalkosten eines Forschungsvorhabens nicht bereits im Rahmen anderer Förderungen unterstützt werden. Deshalb der gute Rat: Potentielle Antragsteller sollten zunächst mit dem Steuerberater klären, dass keine Doppelförderung beantragt wird – andernfalls drohen Rückzahlungsbescheide.

Quellen

 

 

 

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