Update: Verlängerung der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht erforderlich!

Für Schuldner, die Corona-Hilfen beantragt haben, wurde die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bis 31.1.2021 verlängert. Da sich die Bearbeitung und Auszahlung der Corona-Hilfen verzögert, sollte diese Frist nochmals verlängert werden.

Hintergrund

Bereits durch das COVInsAG, das Bestandteil Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht (v. 27.3.2020, BGBl. I S. 569) war, ist die Pflicht zur Insolvenzantragstellung bei Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit rückwirkend ab 1.3.2020 bis zum 30.9.2020 ausgesetzt worden. Um Unternehmen, die bedingt durch die Corona-Pandemie insolvenzgefährdet sind, auch weiterhin die Möglichkeit zu geben, sich unter Inanspruchnahme staatlicher Hilfsangebote und im Rahmen außergerichtlicher Verhandlungen zu sanieren und zu finanzieren, wird die Insolvenzantragspflicht weiterhin ausgesetzt (BT-Drs. 19/22178), jedoch nur noch für Unternehmen, die pandemiebedingt „überschuldet“, aber nicht „zahlungsunfähig“ sind. Hierzu sind später §§ 1, 2 COVInsoAG geändert worden, indem die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht in den Fällen der Überschuldung für den Zeitraum vom 1.10.2020 bis zum 31.12.2020 verlängert wurde (BGBl. I 2020 S. 2016).

Verlängerung der Antragspflicht durch das SansInsFoG

Durch Art. 10 des Gesetzes zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts – SansInsFoG (v. 22.12.2020, BGBl. I 3256, 3292) wurde die Aussetzung der Frist für die Insolvenzantragstellung bei Insolvenzgrund der Überschuldung abermals bis verlängert bis 31.1.2021, jedoch nur für bestimmte Schuldner: Der neue § 1 Abs. 3 COVInsAG sieht jetzt insbesondere vor, dass die Antragspflicht (nur) für solche Unternehmen ausgesetzt wird, die staatliche Corona-Hilfeleistungen erwarten können. Voraussetzung ist also, dass diese Unternehmen Anträge auf staatliche Hilfsleistungen im Zeitraum vom 1.11. bis zum 31.12.2020 gestellt haben (November- bzw. Dezember-Hilfen) bzw. aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen bisher nicht stellen konnten.

Verzögerte Corona-Hilfsprogramme zwingen zur Insolvenzantragstellung

In der Praxis der Corona-Finanzhilfen zeigt sich allerdings, dass Anträge erst verspätet oder noch gar nicht gestellt werden können. Reguläre Anträge auf Novemberhilfe können erst seit 12.1.2021 bearbeitet werden, die Auszahlung von Überbrückungshilfe II erfolgt verzögert, Anträge auf Überbrückungshilfe III können noch gar nicht gestellt werden, weil die technische Umsetzung durch den Bund noch nicht erfolgt ist. Bei der Dezemberhilfe wird die Antragsbearbeitung voraussichtlich erst Anfang Februar möglich sein. Die Ursache liegt darin, dass die Bereitstellung der für die Antragsbearbeitung notwendigen Software den vom Bund beauftragten Dienstleister vor (offenbar zu) große Herausforderungen stellt. Dies darf nicht zu Lasten der Unternehmen gehen, die eigentlich, wegen des fehlenden Mittelzuflusses aus den staatlichen Hilfsprogrammen, gezwungen wären Insolvenz anzumelden.

Es ist deshalb wichtig, die Unternehmen, die bereits einen Antrag gestellt haben, darin zu unterstützen, dass Sie auf die Zahlungen aus den staatlichen Hilfsprogrammen warten können und nicht – weil Antragsbearbeitung und Auszahlung der Hilfen auf sich warten lassen – spätestens am 31.1.2021 einen Insolvenzantrag stellen müssen.

Was muss jetzt passieren?

Das COVInsAG ist eine Angelegenheit des Bundesgesetzgebers. Das bedeutet, dass der Deutsche Bundestag unter Beteiligung des Bundesrates über eine (abermalige) Verlängerung der Frist in § 1 Abs. 3 COVInsAG über den 31.1.2021 beschließen muss. Dabei sollte die Frist wenigstens bis 31.3.2021 verlängert werden.

Quellen

 

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