Verabschiedung des Wachstumschancengesetzes erst in 2024 – ein Desaster nicht nur für die Steuerdeklaration

Wenn nicht noch ein Wunder geschieht, wird das Wachstumschancengesetz in diesem Jahr nicht mehr verabschiedet werden (vgl. dazu https://www.tagesschau.de/inland/innenpolitik/wachstumschancengesetz-haushalt-100.html). Wenn das Gesetz überhaupt das Licht der Welt erblickt, wird dies erst Anfang 2024 oder gar erst im Frühjahr 2024 geschehen. Ich möchte hier nicht in die politische Bewertung einsteigen, sondern vielmehr darauf hinweisen, dass mit der – verspäteten­ – Verabschiedung ein Desaster für die Steuerdeklaration und auch für die Lohnabrechnung einhergeht. Oder um es anders auszudrücken: Die Programmierer der Steuersoftware, egal ob private Anbieter oder die Rechenzentren der Finanzverwaltung, wissen gar, was sie eigentlich programmieren sollen.

Dazu einige Beispiele:

Zur Abmilderung der hohen Energiekosten wurde Gas- und Fernwärmekunden im Dezember 2022 eine einmalige Soforthilfe gewährt. Die Dezemberhilfe muss nach derzeitigem Gesetzesstand versteuert werden, und zwar in 2023. Auf die Besteuerung soll laut Wachstumschancengesetz aber eigentlich verzichtet werden. Aber wenn das Gesetz nicht verabschiedet wird, muss eine Versteuerung (zunächst?) doch erfolgen. Die Vordrucke zur Einkommensteuer jedenfalls sehen eine Versteuerung (noch) vor.

Ab 2023 soll der Besteuerungsanteil von Renten, beginnend mit dem Rentnerjahrgang 2023, statt um einen Prozentpunkt nur noch um jährlich einen halben Prozentpunkt steigen. Was soll nun aber programmiert werden?

Für bestimmte Einkünfte wird nach Vollendung des 64. Lebensjahres der Altersentlastungsbetrag berücksichtigt (§ 24a EStG). Beginnend mit dem Rentnerjahrgang 2023 soll der anzuwendende Prozentwert nicht mehr in jährlichen Schritten von 0,8 Prozentpunkten, sondern nur noch in jährlichen Schritten von 0,4 Prozentpunkten verringert werden. Zudem soll Höchstbetrag ab dem Jahr 2023 statt jährlich um 38 Euro nur um jährlich 19 Euro sinken. Ähnliches soll beim Versorgungsfreibetrag gelten? Aber was geschieht ohne – rechtzeitige – Verabschiedung des Gesetzes? Beispielsweise muss der Versorgungsfreibetrag auch bereits bei der Lohnabrechnung berücksichtigt werden.

Ab dem 1.10.2023 soll eine degressive Abschreibung für vermietete Wohngebäude greifen, wenn im Zeitraum vom 1.10.2023 bis 30.9.2029 mit der Herstellung begonnen wird oder der Kaufvertrag abgeschlossen und das Gebäude bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung angeschafft wird. Und was nun?

Meine Bewertung:

Für Steuerberater beginnt das Steuerdeklarationsgeschäft zumeist erst im Februar oder noch später. Es gibt aber viele Steuerbürger, die ihre Steuererklärung am liebsten gleich am 1. Januar in den Briefkasten des Finanzamts werfen möchten. Diese werden sich nun gedulden müssen. Selbst wenn die Steuererklärung frühzeitig erstellt wird, wird es wohl noch Wochen dauern, bis die Rechenzentren der Finanzverwaltung überhaupt die ersten Steuerveranlagungen „rechnen“ können. Was sollen sie auch tun? Sie wissen ja gar nicht, auf welcher gesetzlichen Grundlage sie die Berechnungen durchführen sollen.

Ich bin seit nunmehr über 40 Jahren im „Steuergeschäft“. Vielfach wurden steuerliche Änderungen, zumeist im Rahmen der so genannten Jahressteuergesetze, erst kurz vor Weihnachten beschlossen. Ein solches Drama wie in diesem Jahr habe ich aber noch nicht erlebt.

Um nun doch auf die eigentlich nicht gewollte politische Bewertung zurückzukommen: Es war – ganz unabhängig von dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts – ein handwerklicher Fehler, die Änderungen bei der Rentenbesteuerung ins Wachstumschancengesetz zu übernehmen. Es war wohl zu verlockend, die Abmilderung der Besteuerung als eigene politische Leistung – mit der Ermöglichung von „Wachstumschancen“ – zu preisen als das, was es nun ´mal ist: eine zwingend gebotene gesetzliche Änderung. Es hätte aber auch blöd geklungen, wenn es einfach „Gesetz zur Verhinderung einer verfassungsrechtlich unzulässigen Übermaßbesteuerung“ geheißen hätte. Das hätte zu technisch geklungen.

Übrigens, nur am Rande:

Wenn der Grundfreibetrag und der Kinderfreibetrag tatsächlich (erst) im Laufe des Jahres – rückwirkend – erhöht werden, müssen möglicherweise hunderttausende Vorauszahlungsbescheide neu erstellt und versandt werden. Und wer bezahlt den Arbeitgebern den zusätzlichen Aufwand, den sie demnächst haben werden, wenn Millionen Lohn- und Gehaltsabrechnungen vielleicht sogar für mehrere Monate rückwirkend geändert werden müssen? Wie werden ab Januar 2024 eigentlich die Lohnabrechnungen für Pensionäre aussehen, wenn der Versorgungsfreibetrag doch noch nicht geändert wurde? Fragen über Fragen.

Ein Kommentar zu “Verabschiedung des Wachstumschancengesetzes erst in 2024 – ein Desaster nicht nur für die Steuerdeklaration

  1. Vielen Dank für diesen Beitrag!

    Als StB bin ich – nicht nur wegen Problemen aufgrund einer hoffentlich überstandenen Krebserkrankung in diesem Jahr – etwas ins Schwimmen geraten. Viele Infos zu Wachstumschancen etc., aber wo ist das Gesetz? Dank dieser wenigen Zeilen bin ich wieder viel sicherer, habe tatsächlich nichts übersehen.

    Vielen Dank nicht nur für heute sondern für viele Blogeinträge, die Probleme und Fragen immer wieder kurz auf den Punkt bringen und so mein (Arbeits-)Leben erleichtern!

    MfG

    WF

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