Verbilligt vermietet, aber möbliert

Beträgt das Entgelt für die Überlassung einer Wohnung weniger als 66 % der ortsüblichen Marktmiete, so ist die Nutzungsüberlassung in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil aufzuteilen. Bei möblierter Vermietung ist die ortsübliche Miete noch um einen Zuschlag zu erhöhen, allerdings nur, wenn sich ein solcher ermitteln lässt.

Weil eine möblierte oder auch teilmöblierte Vermietung grundsätzlich mit einem gesteigerten Nutzungswert verbunden ist, ist auch grundsätzlich(!) ein Möblierungszuschlag anzusetzen.

Zunächst empfiehlt sich daher ein Blick in den örtlichen Mietspiegel. Sieht dieser für überlassene Möbel einen prozentualen Zuschlag oder eine Erhöhung des Ausstattungsfaktors über ein Punktesystem vor, ist diese Erhöhung als marktüblich anzusehen und bei der Berechnung der 66 %-Grenze zu berücksichtigen.

Sieht der Mietspiegel solche Zuschläge nicht vor, ist noch ein Zuschlag zu berücksichtigen, soweit sich auf dem örtlichen Mietmarkt für möblierte Wohnung hierfür ein solcher Zuschlag ermitteln lässt. Kann auch ein solcher Zuschlag nicht ermittelt werden, ist auf die ortsübliche Marktmiete ohne Möblierung abzustellen (BFH-Urteil v. 06.02.2018 – IX R 14/17).

Ein Möblierungszuschlag kann ausweislich der BFH-Rechtsprechung allerdings nicht aus dem Monatsbetrag der linearen AfA für die überlassene Möbel und Einrichtungsgegenstände abgeleitet werden. Ebenso ist der Ansatz eines prozentualen Mietrenditeaufschlags nicht zulässig.

Weitere Informationen:
BFH v. 06.02.2018 – IX R 14/17

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