Verdeckte Gewinnausschüttung: Wann ist der Antrag auf Anwendung der günstigeren Regelbesteuerung zu stellen?

Wer Kapitalerträgen aus einer unternehmerischen Beteiligung erhält, muss den Antrag auf Regelbesteuerung (anstelle der Abgeltungsteuer) spätestens zusammen mit der Einkommensteuererklärung stellen, um so die anteilige Steuerfreistellung im Zusammenhang mit dem Teileinkünfteverfahren zu erhalten. So das Urteil des BFH vom 14.05.2019 (VIII R 20/16) zu § 32d Abs. 2 Nr. 3 Satz 4 EStG.

Der Streitfall

Der Kläger war Alleingesellschafter der A-GmbH und Geschäftsführer der B-GmbH, einer 100%-igen Tochtergesellschaft der A-GmbH. In den Streitjahren 2009 bis 2011 bezog er von der B-GmbH Gehalt und Tantiemen sowie Honorare für Beratungsleistungen. Diese Zahlungen erklärte er bei seinen Einkünften aus selbständiger bzw. nichtselbständiger Arbeit.

Einkünfte aus seiner Beteiligung an der A-GmbH erklärte der Kläger nicht. Er beantragte zwar die sog. Günstigerprüfung; er stellte jedoch keine Anträge auf Anwendung der Regelbesteuerung gem. § 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG. Hierfür sah er bei Abgabe seiner Einkommensteuererklärungen schließlich keinen Anlass. Er ging davon aus, dass er nur Einkünften aus nichtselbständiger bzw. Einkünfte aus selbständiger Arbeit bezog.

Eine Außenprüfung ergab, dass ein Teil des Geschäftsführergehaltes, der Entgelte für Beratungsleistungen und der Tantieme als verdeckte Gewinnausschüttungen anzusehen waren. Der Kläger stellte nun Anträge auf Regelbesteuerung.

In den geänderten Einkommensteuerbescheiden erhöhte das Finanzamt die Kapitaleinkünfte des Klägers um die verdeckten Gewinnausschüttungen. Es unterwarf diese nach Günstigerprüfung zwar der tariflichen Einkommensteuer, es wendete allerdings nicht das für ihn günstigere Teileinkünfteverfahren an.

Das Urteil des BFH

Dies hat der BFH als zutreffend angesehen, da nach seinem Urteil hier das Teileinkünfteverfahren nicht zur Anwendung kommt.

Der vom Kläger gestellte Antrag auf Günstigerprüfung führe nicht zu der begehrten anteiligen Steuerfreistellung der Einkünfte aus der A-GmbH. Den hierfür erforderlichen Antrag gem.
§ 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG hat der Kläger schließlich erst nach Abgabe seiner Einkommensteuererklärung gestellt und damit nicht fristgerecht.

Die gestellten Anträge auf Günstigerprüfung konnten auch nicht als fristgerechte konkludente Anträge gem. § 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG angesehen werden. Eine teleologische Reduktion der gesetzlichen Fristenregelung – wie sie das Finanzgericht angenommen hat – scheide aus.

Das Gesetz schreibt dem Steuerpflichtigen ausdrücklich nur ein fristgebundenes Wahlrecht zu; dies ist nicht planwidrig unvollständig. Schließlich kann der Steuerpflichtige sein Antragsrecht auch vorsorglich ausüben. Verzichte er auf einen solchen vorsorglichen Antrag, trägt er das Risiko einer unzutreffenden Beurteilung von Einkünften im Rahmen seiner Steuererklärung.

Im Übrigen lehne der BFH auch eine Wiedereinsetzung in die versäumte Antragsfrist ab, weil im Zeitpunkt der Antragsnachholung durch den Kläger die Jahresfrist des § 110 Abs. 3 AO bereits verstrichen war und hier auch kein Fall höherer Gewalt vorlag.

Fazit

Die Antragsfrist gilt auch, wenn sich erst im Rahmen einer Außenprüfung herausstellt, dass der Steuerpflichtige Kapitalerträgen in Form einer verdeckten Gewinnausschüttung erzielt. Hat der Steuerpflichtige mit Abgabe seiner Steuererklärung nicht vorsorglichen einen Antrag auf Regelbesteuerung gestellt, besteht dann auch nicht die Möglichkeit einer Wiedereinsetzung gem. § 110 der AO.

Weitere Informationen:

BFH v. 14.05.2019 – VIII R 20/16

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