Vereinsland Deutschland: Verlust trotz Übungsleiterfreibetrag?

Man sagt immer: Ganz Deutschland ist in Vereinen organisiert. Was das mit Steuerrecht zu tun hat? Leider mehr als einem lieb sein kann, aber aktuell geht es um den sogenannten Übungsleiterfreibetrag. Dank diesem sind grob gesagt Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder vergleichbaren nebenberuflichen Tätigkeiten, aus nebenberuflichen künstlerischen Tätigkeiten oder der nebenberuflichen Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen bis zur Höhe von insgesamt 2.400 € im Jahr steuerfrei. Aber…was ist mit einem Verlust aus einer solchen Tätigkeit? 

Regelmäßig haben sogenannte Überleiter und Co. nicht nur die Aufwandsentschädigung als Einnahme, sondern auch Aufwendungen für Ihre Tätigkeit. Fraglich ist, wie diese steuerlich zu behandeln sind. Das Gesetz hat hier leider nur eine defizitäre Antwort für Sachverhalte bei denen die Einnahmen höher sind als der Überleitungsfreibetrag. Wenn also die Einnahmen mehr als 2.400 € betragen, dann dürfen die dazugehörigen Ausgaben nur insoweit abgezogen werden, als sie den Betrag der steuerfreien Einnahmen übersteigen.

Was aber gilt, wenn die Einnahmen nicht mehr als besagte 2.400 € betragen, ist im Gesetz nicht geregelt. Manch einer wird nun sagen, dann ergibt sich daraus ja wohl auch, dass ein Abzug nicht in Frage kommt. So sieht es zwar auch die Finanzverwaltung, die Rechtsprechung ist jedoch geteilter Meinung. Ganz so einfach ist also nicht.

So hat bereits das FG Berlin-Brandenburg Ende 2007 (Az: 7 K 3121/05 B) eine Verlustberücksichtigung bejaht, wenn die Einnahmen im Übungsleiterfreibetrag liegen und die Ausgaben höher als die Einnahmen sind. Beim FG München hingegen kommt laut einer früheren Entscheidung aus 2004 eine Verlustberücksichtigung nicht in Betracht. Beide Entscheidungen sind seinerzeit rechtskräftig geworden. Nicht rechtskräftig ist hingegen eine aktuelle Entscheidung des Thüringer FG, die auf für eine Verlustberücksichtigung in entsprechenden Fällen plädiert. Das letzte Wort wird hier folglich noch der BFH haben, der muss nun einmal abschließend klären, ob Ausgaben bei ehrenamtlich tätigen Übungsleitern & Co. auch geltend gemacht werden und zu einem Verlust führen, wenn die Einnahmen unterhalb des Übungsleiterpauschbetrags liegen. Da dies im Vereinsland Deutschland nicht wenige sein dürften, sollten Betroffene sich an das Verfahren anhängen.

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2 Gedanken zu “Vereinsland Deutschland: Verlust trotz Übungsleiterfreibetrag?

  1. Ich hätte eine Frage die mit dem Übungsleiterfreibetrag mich persönlich trifft.
    Bisher war es bei mir so, dass ich unter dem Freibetrag mit meinen trainingsgehalt geblieben bin. Allerdings wurde jetzt im Rahmen einer Prüfung in unserem Verein festgestellt, dass ich über dem Freibetrag liege.
    Jetzt zu meiner Frage:
    Bisher habe ich keine Steuererklärung abgegeben, weil ich studiere und erst Ende letzten Jahres als Werkstunden nebenbei arbeite. Muss ich durch das Überschreiten des Freibetrags für das Jahr 2015 zwingend eine Erklärung abgeben?
    Über eine Antwort würde ich mich sehr freuen!VG

    • Leider ist die Frage aufgrund der gemachten Angaben nicht abschließend zu beantworten. Sofern Sie Ihr „Trainingsgehalt“ im Rahmen einer nichtselbständigen Tätigkeit, also einer Anstellung, erhalten haben, haben Sie nebeneinander von mehreren Arbeitgebern Arbeitslohn bezogen und sind grundsätzlich zur Abgabe der Steuererklärung verpflichtet. Andere Sachverhaltsvariationen sind aber denkbar.

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