Verfassungsmäßigkeit der Grundsteuer: Paukenschlag aus Rheinland-Pfalz

Ist die Reform der Grundsteuer verfassungskonform? Es wird immer wahrscheinlicher, dass sich schon bald der BFH und im Anschluss wohl das Bundesverfassungsgericht mit dieser Frage befassen müssen – zumindest, soweit es um die Feststellung der Grundsteuerwerte nach dem so genannten Bundesmodell geht. Zwar hatte das Sächsische FG die Feststellung der Grundsteuerwerte auf den 1.1.2022 und des Grundsteuermessbetrages auf den 1.1.2025 für rechtmäßig erklärt (Urteil vom 24.10.2023, 2 K 574/23).

Ein lauter Paukenschlag ertönt nun aber aus Rheinland-Pfalz, wenn auch lediglich in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes. Das FG Rheinland-Pfalz hat jedenfalls große Zweifel, ob die Bewertungsregelungen nach der Grundsteuerreform verfassungskonform sind (Eilbeschlüsse vom 23.11.2023, 4 V 1295/23 und 4 V 1429/23).

Die Sachverhalte:

Hier kurz die beiden Sachverhalte, die den Entscheidungen des FG Rheinland-Pfalz zugrunde liegen. Ich habe sie der Einfachheit halber der Pressemitteilung des FG vom 27.11.2023 entnommen.

Sachverhalt 1: Es ging um eine Grundsteuerwertfeststellung für ein Einfamilienhaus mit einer Wohnfläche von 72 qm. Das Haus wurde im Jahr 1880 errichtet, war seit Jahrzehnten unrenoviert und noch mit einer Einfachverglasung der Fenster versehen. Daher sei der gesetzlich normierte Mietwert pro Quadratmeter überhöht – so die Eigentümerin. Der Bodenrichtwert für das 351 qm große Grundstück war durch den zuständigen Gutachterausschuss mit 125 Euro/qm ermittelt worden. Das Finanzamt wandte dennoch den gesetzlich normierten Mietwert an und stellte den Grundsteuerwert für die gesamte Immobilie zum Stichtag 1. Januar 2022 auf 91.600 Euro fest.

Sachverhalt 2: Der zweite Streitfall betraf eine Grundsteuerwertfeststellung für ein Einfamilienhaus mit einer Wohnfläche von 178 qm, das im Jahr 1977 bezugsfertig errichtet wurde. Der Bodenrichtwert für das 1.053 qm große Grundstück war durch den zuständigen Gutachterausschuss mit 300 Euro/qm ermittelt worden. Nach Ansicht der Eigentümer könne dieser Bodenwert jedoch nur mit einem Abschlag von 30 Prozent angewandt werden, weil ihr Grundstück aufgrund einer Bebauung in zweiter Reihe, der Grundstückserschließung nur durch einen Privatweg und wegen einer besonderen Hanglage nur eingeschränkt nutzbar sei. Das Finanzamt berücksichtigte den Bodenrichtwert gleichwohl ohne Abschlag und stellte den Grundsteuerwert für die gesamte Immobilie zum Stichtag 1. Januar 2022 auf 318.800 Euro fest.

Das FG setzte die Vollziehung des jeweiligen Grundsteuerwertbescheids mit den beiden Eilbeschlüssen aus, weil nach summarischer Prüfung ernstliche Zweifel sowohl an der einfachrechtlichen Rechtmäßigkeit der einzelnen Bescheide als auch an der Verfassungsmäßigkeit der zugrundeliegenden Bewertungsregeln bestünden.

Die Begründung:

Ich möchte auf die Begründung hier nur kurz eingehen. Zum einen gibt es „echte“ verfassungsrechtliche Zweifel.  So führe insbesondere die große Zahl gesetzlicher Typisierungen und Pauschalierungen und eine nahezu vollständige Vernachlässigung aller individuellen Umstände der konkret bewerteten Grundstücke zu der Einschätzung des FG, dass es zu Wertverzerrungen für den gesamten Kernbereich der Grundsteuerwertermittlung kommen könne.

Zum anderen bestehen aber auch einfachrechtliche Zweifel. Und hier finde ich die Ausführungen des FG zur Korrektheit der Bodenrichtwerte spannend. Konkret: Der Senat hat ernstliche Bedenken bezüglich der gesetzlich geforderten Unabhängigkeit der rheinland-pfälzischen Gutachterausschüsse geäußert, weil nach der rheinland-pfälzischen Gutachterausschussverordnung Einflussnahmemöglichkeiten nicht ausgeschlossen werden könnten. Hinzu traten ernstliche Bedenken der Richter bezüglich der für die Ermittlung der Bodenrichtwerte notwendigen Datengrundlage, weil in den zur Ableitung der Bodenrichtwerte geführten Kaufpreissammlungen der Gutachterausschüsse in erheblichem Umfang Datenlücken zu befürchten seien, die zu erheblichen Verzerrungen bei der Ermittlung der Bodenrichtwerte führen könnten – so lautet die besagte Pressemeldung.

Denkanstoß:

Natürlich müssen die Entscheidungen in der Hauptsache abgewartet werden und ich gehe davon aus, dass zumindest einer der Fälle (oder auch der aus Sachsen) vor dem BFH landen wird. Aber immer klarer wird, dass die verfassungsmäßigen Zweifel an der Grundsteuerreform nicht einfach beiseite geschoben werden und sich die Gerichte ernsthaft mit ihnen auseinandersetzen. Das dürfte der Finanzverwaltung (und den Gemeinden) überhaupt nicht gefallen.

Sollten die Ausführungen des FG Rheinland-Pfalz zu den Bodenrichtwerten im Übrigen Bestätigung finden, dürften diese wohl auch für die Erbschaft- und Schenkungsteuer von Bedeutung sein. Das heißt: Fallen die Entscheidungen in der Hauptsache gleichermaßen aus, werden sich die Finanzämter auch bei der Grundstücksbewertung für Erbschaft- und Schenkungsteuerzwecke „warm anziehen“ müssen.

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