Vergebliche Prozesskosten können bei der Erbschaftsteuer abgezogen werden

Macht ein Erbe vermeintliche zum Nachlass gehörende Ansprüche des Erblassers geltend, sind die hierfür entstandenen Zivilprozesskosten als Nachlassregelungskosten vom Erwerb von Todes wegen abzugsfähig; die faktische „Steuerfreiheit“ bei misslungener Rückforderung steht dem Abzug nicht entgegen, so der Bundesfinanzhof vom 06.11.2019 – II R 29/16.

Der Streitfall

Der Erblasser hatte 1995 seine Porzellansammlung einem städtischen Museum geschenkt. Die Erben forderten nach seinem Tod (1999) nun die Rückgabe der Sammlung von der Stadt mit der Begründung, dass der Erblasser bei der Schenkung nicht mehr geschäftsfähig gewesen sei. Der Zivilprozess blieb erfolglos und die Erben auf den Prozesskosten sitzen.

Sie machten die Kosten bei der Erbschaftsteuer als Nachlassverbindlichkeit steuermindernd geltend. Das Finanzamt lehnte den Abzug jedoch ab. Hiergegen zogen die Erben erneut vor Gericht; dieses Mal mit Erfolg.

Das Urteil des BFH

Nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 ErbStG sind als Nachlassverbindlichkeiten u.a. die Kosten abzugsfähig, die dem Erwerber unmittelbar im Zusammenhang mit der Regelung des Nachlasses oder mit der Erlangung des Erwerbs entstehen. Hierzu können auch Kosten zählen, die der Erbe durch die gerichtliche Geltendmachung von (vermeintlichen) zum Nachlass gehörenden Ansprüchen des Erblassers zu tragen hat. Die Kosten müssen jedoch in engem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit dem Erwerb von Todes wegen stehen und dürfen nicht erst durch die spätere Verwaltung des Nachlasses anfallen (§ 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 3 ErbStG), so der BFH.

Dem Abzug der Prozesskosten als Nachlassverbindlichkeiten steht § 10 Abs. 6 Satz 1 ErbStG nicht entgegen. Hiernach sind Schulden und Lasten nicht abzugsfähig, soweit sie in wirtschaftlichem Zusammenhang mit Vermögensgegenständen stehen, die nicht der Besteuerung nach dem ErbStG unterliegen. Der BFH stellte klar: Diese Vorschrift gilt nur für vom Erblasser begründete Schulden und Lasten; sie ist daher nicht auf Nachlassregelungskosten i.S. des § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 ErbStG anwendbar.

Fazit

Vergebliche Prozesskosten für die Rückholung der Porzellansammlung des Erblassers sind damit grundsätzlich abzugsfähig; sie müssen aber im Einzelnen nachgewiesen werden. Das Gleiche gilt für die Kosten der anwaltlichen Vertretung.

Dagegen ist der Abzug von Prozesskosten ausgeschlossen, die dem Erben entstanden sind, weil er Schadensersatz wegen verspäteter Räumung und Herausgabe einer geerbten Wohnung vom Mieter verlangt hat. Bei diesen Ausgaben handelt es sich um nicht abzugsfähige Kosten der Nachlassverwertung (vgl. § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 3 ErbStG).

Weitere Informationen:
BFH-Urteil vom 06.11.2019 – II R 29/16

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