Verkauf durch Händler mit Sitz im EU-Ausland, Versand durch Amazon: Was gilt umsatzsteuerlich?

Im Onlinehandel führt fast kein Weg an Amazon vorbei. Von daher war es für den BFH offenbar auch kein Problem, als Titel für seinen Beschluss vom 29.4.2020 die Worte „Umsatzsteuerrechtliche Beurteilung von Warenlieferungen im paneuropäischen Versand über die Internetplattform Amazon“ zu wählen. Die Vorinstanz sprach noch von der Firma C mit Sitz in EU-Land B. Aber offenbar wusste ohnehin jeder, um welches Unternehmen es geht. Jedenfalls hat der BFH jüngst ein Urteil des FG Düsseldorf bestätigt, das sich wie folgt zusammenfassen lässt (v. 11.10.2019, 1 K 2693/17 U):

Liefert ein Verkäufer Waren über Amazon im Rahmen des Modells „Verkauf durch Händler, Versand durch Amazon“ ist Leistungsempfänger der Warenlieferung des Verkäufers nicht Amazon, sondern der Endkunde, dem die Verfügungsmacht am Gegenstand der Lieferung verschafft wird. Bei dem Verbringen der Waren aus dem EU-Ausland in ein deutsches Amazon-Logistikzentrum zum Zwecke des Verkaufs an noch nicht feststehende Abnehmer handelt es sich um ein steuerbefreites innergemeinschaftliches Verbringen in ein EU-Land. Gleichzeitig ist in Deutschland ein steuerpflichtiger innergemeinschaftlicher Erwerb des Warenanbieters gegeben, der jedoch nicht zu einer Steuerbelastung führt, weil ihm in gleicher Höhe ein Vorsteuerabzug zusteht.

Etwas verkürzt ging es um folgenden Sachverhalt:

Ein Unternehmen mit Sitz in den Niederlanden verkauft seine Produkte an deutsche Kunden überwiegend über die Internetseiten von Amazon entsprechend dem „Amazon Services Europe Business Solutions Vertrag“. Wählt ein Kunde bezüglich des Warenkaufs die Option „Verkauf durch die Klägerin, Versand durch Amazon“, wird den Kunden als Impressum und „Info“ zum Verkäufer der Firmenname der Klägerin, deren niederländische Rechtsform, deren Handelsregister-Nummer, deren niederländische Umsatzsteuer-Identifikationsnummer sowie deren niederländische Adresse angezeigt.

Der Versand der Waren zum Kunden erfolgt ausschließlich über die Amazon Logistik-Kette, das heißt über eines der Amazon-Warenlager. Dieses wird von der Klägerin „bestückt“, das heißt, die Waren werden nicht speziell für bestimmte Kunde, sondern „auf Vorrat“ an die Logistikzentren geliefert. Die Kunden sind also zunächst noch nicht bekannt; Entscheidungen über den Verkauf und den Abnehmer trifft vielmehr Amazon.

Die Klägerin war daher der Auffassung, dass sie mit ihren Lieferungen über Amazon steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen an Amazon ausführe. Leistungsempfänger ihrer Warenlieferungen seien nicht die Endkunden, sondern sei Amazon mit Sitz in Luxemburg. Das Finanzamt ging hingegen davon aus, dass die Klägerin die Ware nicht an Amazon verkauft habe, so dass Amazon auch keine Vertragspartei des Kaufvertrags mit dem Endkunden werde. Mit der Einlagerung der Waren in die Logistikzentren von Amazon führe die Klägerin ein innergemeinschaftliches Verbringen aus. Die nach der Einlagerung getätigten Lieferungen an die inländischen Kunden seien steuerbar und im Rahmen der Versandhandelsregelung in Deutschland steuerpflichtig. FG und BFH haben dieses Ergebnis bestätigt.

Der Warenanbieter bzw. Verkäufer mag zwar nach der Verbringung der Ware in ein Amazon-Logistikzentrum keinen unmittelbaren Einfluss mehr auf die Ware haben. Dies führe jedoch nicht dazu, dass Amazon aufgrund der schuldrechtlichen Vereinbarung als Leistungsempfänger der Warenlieferung anzusehen ist. Schuldrechtlicher Vertragspartner des Warenanbieters sei stets der deutsche Kunde, der lediglich über den Vertriebskanal, der von Amazon bereitgestellt wird, vom Anbieter die Ware erwirbt.

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