Verkürzte Nutzungsdauer von Gebäuden – Gesetzgeber will BFH-Urteil aushebeln

Das Jahressteuergesetz 2022 wirft seine Schatten voraus. Unter anderem findet sich in dem Referentenentwurf folgender kurzer Satz, der es aber in sich hat: „§ 7 Absatz 4 Satz 2 EStG wird aufgehoben.“ Bislang lautet der Satz: „Beträgt die tatsächliche Nutzungsdauer eines Gebäudes … weniger als 33 Jahre, …. weniger als 50 Jahre, …  weniger als 40 Jahre, so können anstelle der Absetzungen nach Satz 1 die der tatsächlichen Nutzungsdauer entsprechenden Absetzungen für Abnutzung vorgenommen werden.“ Zu deutsch: Steuerpflichtige haben die Möglichkeit, kürzere Nutzungsdauern als die gesetzlich vorgegebenen geltend zu machen.

Kürzlich hatte der BFH entschieden, dass die Vorlage eines Bausubstanzgutachtens nicht Voraussetzung für die Anerkennung einer verkürzten tatsächlichen Nutzungsdauer ist (BFH-Urteil vom 28.7.2021, IX R 25/19). Und das FG Münster hat die Sichtweise des BFH wie folgt mit Leben gefüllt: Wird im Rahmen eines Wertgutachtens die Restnutzungsdauer eines Gebäudes nach der Wertermittlungsverordnung bestimmt, kann diese der Berechnung des AfA-Satzes zugrunde gelegt werden (Urteil vom 27.1.2022, 1 K 1741/18 E). Letztlich wurde den überbordenden Anforderungen der Finanzverwaltung zum Nachweis einer verkürzten Nutzungsdauer also eine klare Absage erteilt (vgl. Blog-Beitrag „Verkürzte Nutzungsdauer: Keine überbordenden Anforderungen an Gutachten“).

Es war zu erwarten, dass dem Fiskus diese Rechtsprechung nicht schmecken konnte. Und wie so häufig in solchen Fällen wird der Gesetzgeber zum Erlass eines Nichtanwendungsgesetzes gedrängt. Wie blanker Hohn klingt übrigens die Begründung in dem Referentenentwurf für die Streichung des § 7 Absatz 4 Satz 2 EStG:

„Die durch den BFH vorgenommene weite Anwendungsauslegung der bisherigen Ausnahmeregelung zum Ansatz einer kürzeren Nutzungsdauer für Gebäude im Rahmen der AfA hätte voraussichtlich vermehrt Rechtsbehelfsverfahren zur Folge. Dieser zukünftig erwartbaren Aufwandserhöhung wird durch die Streichung der Regelung zum Ansatz einer kürzeren Nutzungsdauer für Gebäudeabschreibung (§ 7 Absatz 4 Satz 2 – aufgehoben – EStG) entgegengewirkt. Eine messbare Veränderung des Erfüllungsaufwands zum bisherigen Ist-Zustand wird daher nicht erwartet.“

Es scheint, als wolle man den Hauseigentümern geradezu etwas Gutes tun, indem man sie vor bösen Rechtsbehelfsverfahren bewahrt. Nun ja, wer´s glaubt. Warten wir ´mal ab, welche Grausamkeiten das Jahressteuergesetz 2022 im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens noch mit sich bringen wird.

Zur geplanten Anwendung der Gesetzesänderung heißt es in dem Referentenentwurf übrigens: „Soweit die Absetzung für Abnutzung für Gebäude im Rahmen der Einkünfteermittlung für das Kalenderjahr 2022 oder das vor dem 1. Januar 2023 endende Wirtschaftsjahr zulässigerweise nach § 7 Absatz 4 Satz 2 in der Fassung der nach Absatz 1 für den Veranlagungszeitraum 2022 geltenden Fassung des Gesetzes vorgenommen wurde, kann die Absetzung für Abnutzung auch weiterhin nach der zu diesem Stichtag anerkannten kürzeren Nutzungsdauer bemessen werden.“


Ein Kommentar zu “Verkürzte Nutzungsdauer von Gebäuden – Gesetzgeber will BFH-Urteil aushebeln

  1. Jahressteuergesetz – Ausnahmeregelung bleibt bestehen!

    Der Referentenentwurf zum Jahressteuergesetz sah ursprünglich zum 31.12.2022 die Streichung des §7 Absatz 4 Satz 2 EStG vor, welcher eine Ausnahmeregelung zur Erhöhung der Absetzung für die Abnutzung von Immobilien bei Nachweis einer kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer darstellt.
    Der Nachweis kann bspw. mittels eines Gutachtens erbracht werden.

    Nach dritter Beratung wurde am 02.12.2022 mit den Stimmen von SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP in der vom Finanzausschuss geänderten Fassung (20/4729) gebilligt. Darin enthalten sind umfangreiche Anpassungen, die aus der Stellungnahme des Bundesrates vorgeschlagen wurden (20/4229).

    Hierin heißt es konkret, dass eine Abschaffung der Ausnahmeregelung problematisch sei, da dies nicht zu Klarheit und Rechtssicherheit führen würde, sondern streitbefangen sei. Gleichwohl weist auch der Bundesrat darauf hin, dass die bisherigen Anforderungen der Finanzverwaltung an die Nachweisführung der tatsächlichen, kürzeren Nutzungsdauer angepasst werden muss. Eine solche Regelung oder Konkretisierung bleibt in Anpassung des Steuergesetzes zunächst offen, es bleibt hier also abzuwarten, wann die Finanzverwaltung hier liefern wird.

    Die Zustimmung des Bundesrates zur dort geführten Grunddrucksache 627/22 erfolgte am 16.12.2022.

    Fazit: Die Ausnahmeregelung §7 Absatz 4 Satz 2 EstG bleibt bestehen, die Anpassung der AfA an die tatsächliche Nutzungsdauer des Gebäudes bleibt weiterhin möglich.

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