Verlängerte Reinvestitionsfrist auch individuell sinnvoll?

Über die Steuerhilfegesetze im Zusammenhang mit Corona werden auch Reinvestitionsfristen verlängert. Ob dies jedoch sinnvoll ist muss man individuell prüfen.

Die Reinvestitionsfrist bei § 6b EStG wird um jeweils ein Jahr vorübergehend verlängert, wenn die Rücklage wegen Zeitablaufs am Schluss des nach dem 29.2.2020 und vor dem 1.1.2021 enden Wirtschaftsjahres aufzulösen wäre (§ 52 Abs. 14 Satz 4 EStG).

Ebenso endet die Reinvestitionsfrist des § 7g EStG bei einem nach dem 31.12.2016 und vor dem 1.1.2018 endenden Wirtschaftsjahr beanspruchten Investitionsabzugsbetrag erst zum Ende des vierten auf das Wirtschaftsjahr des Abzugs folgenden Wirtschaftsjahres. Unter dem Strich können daher Abzugsbeträge aus 2017 auch für Reinvestition in 2021 verwendet werden.

In der Praxis bleibt jedoch zu bedenken, dass es in beiden Fällen auch zu einer Verzinsung kommt, wenn denn die Reinvestition nicht stattfindet.

Wer daher heute schon weiß, dass eine Reinvestition ausbleiben wird, sollte nicht von der Verlängerung der Reinvestitionsfrist Gebrauch machen bzw. sich der Verzinsung bewusst sein.


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