Verlängerung der Aussetzung von Sondervorauszahlungen zur Umsatzsteuer auch für 2021?

Bereits im vergangenen Jahr konnten Unternehmen von der Möglichkeit zur Herabsetzung bzw. der Erstattung ihrer Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung Gebrauch machen. Wird diese Option auch kurzfristig diesjährig eingeräumt werden?

Hintergrund

Gem. § 46 UStDV hat das Finanzamt dem Unternehmer auf Antrag die Fristen für die Übermittlung der Voranmeldungen und für die Entrichtung der Vorauszahlungen (§ 18 Abs. 1, 2 und 2a UStG) um einen Monat zu verlängern. Die Fristverlängerung ist gem. § 47 UStDV bei einem Unternehmer, der die Voranmeldungen monatlich zu übermitteln hat, unter der Auflage zu gewähren, dass dieser eine Sondervorauszahlung auf die Steuer eines jeden Kalenderjahres entrichtet. Die Sondervorauszahlung beträgt dabei ein Elftel der Summe der Vorauszahlungen für das vorangegangene Kalenderjahr. Die Anmeldung der Sondervorauszahlung ist bis zum 10. Februar eines Jahres dem Finanzamt elektronisch zu übermitteln, wenn bereits für den Januar von der Dauerfristverlängerung profitiert werden soll.

Verlängerung wohl auch für 2021 geplant

Bereits im vergangenen Jahr wurde aufgrund der Corona-Pandemie den Steuerpflichtigen die Möglichkeit zur Herabsetzung bzw. Erstattung der Sondervorauszahlung eingeräumt, um die erforderliche und oftmals bedrohte Liquidität innerhalb von Unternehmen zu stärken. Unternehmen konnten ihre bereits getätigten Sondervorauszahlungen der Umsatzsteuer für das Jahr 2020 auf Antrag zurückerhalten, so dass die bereits gezahlte Sondervorauszahlung auf Null herabgesetzt und anschließend erstattet wurde, sofern sie nicht mit anderen Zahllasten des Unternehmers zu verrechnen war.

Laut Information der Deutschen Presse Agentur soll diese Option zur Herabsetzung der Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung auch im Jahr 2021 fortgesetzt werden, soweit der jeweilige Unternehmer stark von der Corona-Krise betroffen ist. Die Verlängerung sei ein deutliches Zeichen zur Unterstützung von Unternehmen und ihrer Liquidität, heißt es.

Finanzministerium des Saarlandes räumt Herabsetzung bereits ein

Der Finanzminister des Saarlandes, Peter Strobel, hat die Möglichkeit zur Herabsetzung der Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung für Unternehmer des Saarlandes bereits verkündet. So ist auf der Internetseite seines Ministeriums zu lesen, dass er aufgrund der derzeitigen Situation und der angeordneten Beschränkungen zur Eindämmung der Corona-Pandemie entschieden habe, „dass wirtschaftlich betroffene Unternehmen auch für das Jahr 2021 die Sondervorauszahlung für die Umsatzsteuer herabsetzen können. Damit können wir den unmittelbar und erheblich von der Corona-Pandemie betroffenen Unternehmen einen weiteren Liquiditätsspielraum verschaffen.“ Allein im Saarland konnten durch den Verzicht bzw. durch die Herabsetzung der Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung im vergangenen Jahr Mittel in Höhe von über 80 Mio. Euro an die betroffenen Unternehmen zurückgezahlt werden, heißt es in einer entsprechenden Pressemitteilung. „Aus eigener Erfahrung weiß ich, mit welchen Herausforderungen die Unternehmen konfrontiert werden. Deshalb war und ist es mir auch ein persönliches Anliegen, dass den Betroffenen schnell, effizient und vor allem unbürokratisch geholfen wird,“ verkündete der Minister weiter.

Effektive Maßnahme für die Unternehmerschaft

Die Aussetzung bzw. Herabsetzung der Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung ist ein geeignetes Mittel, um den Liquiditätsabfluss in vielen Unternehmen kurzfristig zu vermeiden. Gerade aufgrund der für viele Unternehmer sich zuspitzenden Situation kann die Aussetzung/Herabsetzung eine adäquate Hilfestellung bieten. Es bleibt zu hoffen, dass auch für das Jahr 2021 mit dieser Maßnahme seitens der Finanzministerien den betroffenen Unternehmen schnell und v.a. unbürokratisch geholfen wird.


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