Update: Verlängerung der Mietpreisbremse unter Dach und Fach

Am 11.7.2025 hat der Bundesrat auf Empfehlung seiner Ausschüsse beschlossen, das vom Bundestag am 26.5.2025 beschlossene Gesetz zur Verlängerung der Mietpreisbremse zu billigen und auf die Anrufung des Vermittlungsausschusses zu verzichten. Damit ist der Weg frei, dass nach Erlass der erforderlichen Vollzugsverordnungen der Länder die Mietpreisbremse (zunächst) bis Ende 2029 gilt.

Hintergrund der Mietpreisbremse

Am 26.6.2025 hat der Bundestag in zweiter und dritter Lesung die Verlängerung der sog. Mietpreisbremse (§ 556d BGB) bis 31.12.2029 beschlossen (BT-Drs.21/322), die seit 2025 existiert. Die Mietpreisbremse gilt in Gebieten mit einem „angespannten Wohnungsmarkt“. Die Landesregierungen können hierfür betreffende Gebiete durch Rechtsverordnung bestimmen (§ 556d Abs.2 BGB).

Bei der Neu- und Wiedervermietung einer Wohnung darf die Miete zu Mietbeginn höchstens um 10 Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen. Falls die Vormiete bereits über diesem Betrag lag, so ist grundsätzlich die Höhe der Vormiete für die Mietpreisbremse maßgeblich. Die ortsübliche Vergleichsmiete ist Durchschnittsmiete für vergleichbare Wohnungen und wird anhand der tatsächlichen Marktlage ermittelt. Vielerorts geben Mietspiegel Auskunft über die ortsübliche Vergleichsmiete.

Ausblick: Weiterhin angespannter Wohnungsmarkt in Ballungsräumen

Die Mietpreisbremse ist allerdings auch nach Verlängerung ihrer Geltungsdauer kein Allheilmittel gegen überhöhte Wohnraummieten. Denn sie soll die Mieterhöhungen nur bei der Wiedervermietung von Bestandswohnungen in angespannten Wohnungsmärkten begrenzen. Für Neubauten, also Wohnungen, die erstmals nach dem 1.10.2014 genutzt und vermietet wurden, gilt diese Regelung jedoch nicht. Auch Wohnungen, die nach einer umfassenden Modernisierung erstmals vermietet werden, sind von der Mietpreisbremse ausgenommen.

Erst recht schaffen Verbotsregelungen wie die Mietpreisbremse noch lange nicht den dringend benötigten zusätzlichen neuen Wohnraum zu bezahlbaren Preisen. Deswegen ist der am 18.6.2025 vom Bundeskabinett beschlossene Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Beschleunigung des Wohnungsbaus und zur Wohnraumsicherung (sog. „Wohnungsbauturbo“) nicht nur richtig, sondern unabweisbar.

Hierzu hat der Bundesrat jetzt ebenfalls am 11.7.2025 einige Verfahrenserleichterungen angeregt (BR-Drs. 256/1/25). Ob sie der Bundestag im weiteren Verfahren umsetzt, bleibt abzuwarten.

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Ein Beitrag von:

  • Prof. Dr. jur. Ralf Jahn

    • Studium der Rechtswissenschaften in Würzburg
    • ehem. Hauptgeschäftsführer der IHK Würzburg-Schweinfurt
    • ehem. Honorarprofessor an der Universität Würzburg

    Warum blogge ich hier?
    Mein erster Blog bietet die Möglichkeit, das Thema der Pflicht der „Pflichtmitgliedschaft in Kammern“ „anzustoßen“ und in die Diskussion zu bringen. Bei genauem Hinsehen sichert der „Kammerzwang“ nämlich Freiheitsrechte durch die Möglichkeit zur eigenverantwortlichen Partizipation.

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