Verliert der Sonderausgaben-Pauschbetrag seine Existenzberechtigung?

Für verschiedene Sonderausgaben hält § 10c EStG einen Pauschbetrag in Höhe von 36 Euro bereit, der berücksichtigt wird, sofern nicht höhere Aufwendungen nachgewiesen werden. Eine vereinfachende, begünstigende Regelung. Aber wie häufig kommt der Pauschbetrag noch zur Anwendung?

Schon Durchschnittspende überschreitet Pauschbetrag

Die Bundesbürger haben 2018 mit rund 5,3 Mrd. Euro wieder mehr gespendet. Aber immer weniger Menschen spenden – 2018 nur ca. 30 % der Deutschen ab 10 Jahren. Die durchschnittliche Spende pro Spendenakt ist dabei von 35 Euro auf 38 Euro geklettert (Studie des Deutscher Spenderrat e. V.). Nur statistisch betrachtet kommt der Sonderausgaben-Pauschbetrag demnach bei allen Spendern bereits aufgrund ihrer Zuwendung nicht mehr zum Tragen.

Höhe des Pauschbetrags bleibt unverändert

Der Sonderausgaben-Pauschbetrag wurde bereits 1974 zu Vereinfachungszwecken in das EStG eingefügt (mit 200 DM). Die Sonderausgaben, die der Pauschbetrag abgilt, haben sich im Laufe der Jahre verändert, aber die Höhe des Pauschbetrags blieb seit 2002 nach mehreren Absenkungen mit 36 Euro unverändert.

Weitere Vereinfachungsregelungen mit ähnlicher Zweckrichtung wurden erweitert. Beispielsweise wurde der vereinfachte Zuwendungsnachweis von anfänglich 200 DM im Wege einer Verwaltungsregelung ab dem Veranlagungszeitraum 2000 in § 50 EStDV auf Zuwendungen bis 200 Euro ausgeweitet.

Fazit:

Der Sonderausgaben-Pauschbetrag ist in Zeiten des Wechsels von Belegvorlagepflichten in Belegvorhaltepflichten und des Einsatzes von Risikomanagementsystemen steuersystematisch nicht wegzudenken. Damit der Pauschbetrag aber die Vereinfachungswirkung entfalten kann, die diesem der Gesetzgeber bereits 1974 zugedacht hat, bedarf die Norm der Überprüfung und ggf. der Anhebung des Pauschbetrags.


Lesen Sie in der NWB Datenbank hierzu auch:

Meier, Sonderausgaben, infocenter, NWB MAAAA-88450
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