Vermögensverwaltende Personengesellschaften, die grundsätzlich nur Einkünfte aus Kapitalvermögen oder Vermietung und Verpachtung erzielen, sollten überaus vorsichtig sein, wenn sie sich an einer gewerblich tätigen Gesellschaft (z.B. einem Flugzeugleasingfonds) beteiligen. Denn selbst bei extrem geringen Einkünften aus diesem Fonds kommt es zu einer gewerblichen Infizierung der gesamten Einkünfte der Personengesellschaft nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 Alt. 2 EStG.
Die vom BFH entwickelte Bagatellgrenze (3 % bzw. 24.500 Euro) für die Abfärbung originär gewerblicher Einkünfte einer Personengesellschaft (vgl. z.B. BFH v. 27.08.2014, VIII R 6/12) kommt für Einkünfte der Gesellschaft aus Beteiligungen an gewerblich tätigen Gesellschaften nicht zur Anwendung, die Bagatellgrenze gilt mithin nicht für gewerbliche Einkünfte i. S. d. § 15 Abs. 3 Nr. 1 Alt. 2 EStG – so das FG Baden-Württemberg (Urteil vom 22.04.2016, 13 K 3651/13).
Gegen das Urteil ist zwar Revision eingelegt worden (IV R 30/16), dennoch sollte es in der Praxis beachtet werden. Interessanterweise gibt das FG eine Ausweichgestaltung mit auf den Weg: Die Obergesellschaft habe die Möglichkeit, der Abfärberegelung auszuweichen, indem sie eine zweite personenidentische Schwestergesellschaft gründet, die die Beteiligung hält.
Weitere Informationen:
- FG Baden-Württemberg v. 22.04.2016 – 13 K 3651/13 (Rev. unter IV R 30/16)
- Verfahrensverlauf | BFH – IV R 30/16 – anhängig seit 20.07.2016 (per 07.11.2016)
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Als verantwortlicher Redakteur und Programmleiter zahlreicher Steuerfachzeitschriften, meiner früheren Tätigkeit in der Finanzverwaltung und meiner über 25-jährigen Arbeit als Steuerberater lerne ich das Steuerrecht sowohl aus theoretischer als auch aus praktischer Sicht kennen. Es reizt mich, die Erfahrungen, die sich aus dieser Kombination ergeben, mit den Nutzern des Blogs zu teilen und freue mich auf viele Rückmeldungen.