Verspätungszuschläge: Steuererklärung lieber anfordern lassen als freiwillig abgeben?

Verspätungszuschläge wurden früher – nach meiner Erfahrung – eher zurückhaltend festgesetzt. Und wenn, dann waren Steuerpflichtige und Berater zumeist schnell mit Erlassanträgen bei der Hand, die den jeweiligen Finanzbeamten so zu Tränen gerührt haben, dass den Anträgen vielfach stattgegeben wurde. Man möge mir die bissige Einleitung verzeihen.

Jedenfalls hat der Gesetzgeber vor nicht allzu ferner Zeit reagiert und die Festsetzung von Verspätungszuschlägen für obligatorisch erklärt, wenn Steuererklärungen nicht fristgerecht abgegeben werden. Dabei hat er durchaus ein Herz für Rentner gezeigt, denn in § 152 Abs. 5 AO heißt es:

Wurde ein Erklärungspflichtiger von der Finanzbehörde erstmals nach Ablauf der gesetzlichen Erklärungsfrist zur Abgabe einer Steuererklärung innerhalb einer dort bezeichneten Frist aufgefordert und konnte er bis zum Zugang dieser Aufforderung davon ausgehen, keine Steuererklärung abgeben zu müssen, so ist der Verspätungszuschlag nur für die Monate zu berechnen, die nach dem Ablauf der in der Aufforderung bezeichneten Erklärungsfrist begonnen haben.

Damit hatte der Gesetzgeber diejenigen im Blick, die vom Finanzamt erst nach Jahren zur Abgabe einer Steuererklärung aufgefordert werden, weil dieses Kenntnis von den Renteneinkünften erlangt hat und der jeweilige Rentner seinerseits die Erklärungspflicht nicht erkannt hat.

Der DStV weist in einer Meldung vom 14.9.2021 darauf hin, dass die Regelung zwar gut gemeint, aber dann doch merkwürdig ist. Denn: „Lässt die Rentnerin bzw. der Rentner jedoch die Steuerpflicht überprüfen und kommt selbstständig zu dem Ergebnis, Steuererklärungen (für weiter zurückliegende Veranlagungszeiträume) einreichen zu müssen, greift die gesetzliche Verschonungsregelung hingegen nicht. Diese Steuerpflichtigen sind dann beim Nachreichen von Steuererklärungen nach den regulären Fristen in der Regel mit Verspätungszuschlägen belastet.“ (s. Verspätungszuschläge – Besonderes Dilemma bei der Rentenbesteuerung – Deutscher Steuerberaterverband e.V. Berlin (dstv.de))

Mit anderen Worten: Es ist besser, vom Finanzamt zur Abgabe einer Steuererklärung aufgefordert zu werden als die Steuererklärung freiwillig abzugeben. Wohlgemerkt gilt das nur für den Verspätungszuschlag. Niemand soll hier zur Nichtabgabe seiner Erklärung aufgefordert werden. Es bleibt aber ein Dilemma.

Der DStV schlägt daher eine Anpassung der entsprechenden Verwaltungsanweisungen vor. Gut so! Bayern ist da übrigens schon weiter. In einem Erlass heißt es: „Wird bei bestehender Steuererklärungspflicht … eines Rentners die Einkommensteuererklärung … unaufgefordert abgegeben und werden ausschließlich Renteneinkünfte erzielt, bestehen keine Bedenken, den obligatorisch festzusetzenden Verspätungszuschlag (§ 152 Abs. 2 AO) von Amts wegen durch die rückwirkende Gewährung einer Fristverlängerung zu verhindern bzw. zu beseitigen oder – soweit dies nicht möglich ist – auf Antrag des Steuerpflichtigen nach § 227 AO zu erlassen.“ (Bayerisches Landesamt für Steuern v. 24.03.2021 – S 0323.1.1-2/18 St43)

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