Volle Abschreibung für PCs und Anwendersoftware im Anschaffungsjahr – oder doch nur zeitanteilig?

Eigentlich dachte ich, dass die Frage der Abschreibung für PCs geklärt ist, das heißt, dass ein PC, der im Juli 2021 angeschafft wird, im Jahre 2021 in einer Summe und nicht nur mit 6/12 abgeschrieben werden darf. Die NWB 13/2021 (vom 03.04.2021 Seite 896) macht darauf aufmerksam, dass die BStBK die folgende Frage aufwirft: “Wenn wir die Intention der Regelung in einem Telefonat mit Ihrem Haus jedoch richtig verstanden haben, soll mit der Neuregelung der Nutzungsdauer auf ein Jahr keine Sofortabschreibung verbunden sein. Wirtschaftsgüter müssten danach wie üblich im Jahr der Anschaffung pro rata temporis abgeschrieben werden.”

Ehrlich gesagt bin ich fast sprachlos. Ich selbst hatte die Gelegenheit, mit einigen Vertretern der Finanzverwaltung zu sprechen, die mir unisono versichert haben, dass eine volle Abschreibung im Erstjahr gesichert sei und sich dem Wortlaut des § 7 Abs. 1 EStG nichts anderes entnehmen lassen könne. Offenbar scheint die Frage nun aber doch wieder offen zu sein.

Vielleicht liegt es aber auch daran, dass der Finanzverwaltung erst jetzt dämmert, was ihr Schreiben letztlich auslöst. Und dabei geht es gar nicht so sehr um die Computer-Hardware, sondern um die Software. Denn: Das BMF-Schreiben vom 26.2.2021 (IV C 3 – S 2190/21/10002 :013) begünstigt eben nicht nur MS-Office-Programme, sondern auch „auf den individuellen Nutzer abgestimmte Anwendungen wie ERP-Software, Software für Warenwirtschaftssysteme oder sonstige Anwendungssoftware zur Unternehmensverwaltung oder Prozesssteuerung.“

Die Finanzverwaltung erkennt nach und nach, dass auch ERP-Programme im „Millionen-Euro-Bereich“ in einer Summe abgeschrieben werden können.

Dabei hätte der Finanzverwaltung eigentlich durchaus bewusst sein müssen, um welche Summen es gehen kann, denn in zwei älteren Anweisungen aus Bremen und Magdeburg heißt es unter anderem (SenFin Bremen vom 13.9.2004, S 2172 – 5968 – 110, NWB WAAAB-40576; OFD Magdeburg vom 26.11.2004, S 2172 – 6 – St 211, NWB XAAAB-42644): „Die Gesamtkosten können sich je nach Größe des Unternehmens auf mehrere Mio. EURO belaufen“.

Mit den damaligen Anweisungen wollte man zum einen erreichen, dass möglichst viele Kosten zu aktivieren sind, und zum anderen, dass diese gar über zehn Jahre abzuschreiben sind. Der AfA-Zeitraum von zehn Jahren (bzw. fünf Jahre laut BMF-Schreiben vom 18.11.2005, BStBl I 2005, S. 1025) ist aber – sozusagen über Nacht – auf ein Jahr verkürzt worden. Und das kann für den Fiskus teuer werden, wobei ich nicht verschweigen möchte, dass viele Unternehmen in der jetzigen Krise kein gesteigertes Interesse an einer sofortigen Abschreibung haben.

Weitere Informationen:

Rückfragen zum BMF-Schreiben zur Nutzungsdauer von Computerhardware und Software zur Dateneingabe und -verarbeitung (NWB 2021 S. 896)für Abonnenten kostenfrei.


4 Gedanken zu “Volle Abschreibung für PCs und Anwendersoftware im Anschaffungsjahr – oder doch nur zeitanteilig?

  1. Das kommt dabei heraus, wenn ein Jahr lang Chaos und Konzeptlosigkeit reagiert. Früher wären solche Dinge über ein Gesetzgebungsverfahren gelaufen. Dabei wären oben aufgeführte Probleme erkannt und beseitigt wurden, oder man hätte das Ganze einfach fallen lassen. Heute wird sowas einfach mal in kleiner Runde um 3 Uhr in der Nacht entschieden und die Verwaltung muss es dann umsetzen. Ob und wie das funktioniert, geschenkt. Das je nachdem mit wem man spricht immer unterschiedliche Antworten kommen, ist dann schon fast verständlich.

    Jetzt stellt sich natürlich die Frage wie man aus der Geschichte wieder heraus kommt, denn auch wenn ich die Software über zwei statt über 10 Jahre abschreibe ist das schon ein großer Liquiditätsvorteil.

  2. Hallo zusammen,
    weiß jemand bitte, ob es da mittlerweile eine Antwort des BMF auf die Fragen der BStBK gibt ? Wäre sehr dankbar für einen Fundstellenhinweis !
    Viele Grüße

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

50 − = 41