Vollzeitige Bildungsmaßnahme = erste Tätigkeitsstätte

Die Dauer einer vollzeitigen Bildungsmaßnahme ist für die Einordnung der Bildungseinrichtung als erste Tätigkeitsstätte unerheblich, so der BFH in seiner Entscheidung vom 14.05.2020 – VI R 24/18. Der Gesetzgeber vergleicht Steuerpflichtige in einer Vollzeitausbildung mit Arbeitnehmern, die über eine erste Tätigkeitsstätte verfügen.

Der Streitfall in Kurzform

Ein Apparatebauer besuchte Ende 2014 einen dreimonatigen Schweißtechniklehrgang in Vollzeit. In dieser Zeit stand er in keinem Arbeitsverhältnis. – In seiner Steuererklärung machte er bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit hierfür u.a. Kosten für eine Unterkunft sowie Verpflegungsmehraufwendungen für drei Monate geltend. Ein doppelter Haushalt bestand nicht.

Das Finanzamt erkannte die geltend gemachten Aufwendungen für die Unterkunft und die Verpflegungsmehraufwendungen nicht an.

Kein Erfolg beim BFH

Seit der Einführung des neuen Reisekostenrechts im Jahr 2014 gilt auch gemäß § 9 Abs. 4 Satz 8 EStG eine Bildungseinrichtung als erste Tätigkeitsstätte, wenn diese außerhalb eines Dienstverhältnisses zum Zwecke eines Vollzeitstudiums oder einer vollzeitigen Bildungsmaßnahme aufgesucht wird. Eine zeitliche Komponente hat diese Norm nicht.

Hinweis für die Praxis

Das Gesetz verlange also keine zeitliche Mindestdauer der Bildungsmaßnahme. Erforderlich bzw. ausreichend ist somit, dass der Steuerpflichtige die Bildungseinrichtung nicht nur gelegentlich, sondern mit einer gewissen Nachhaltigkeit aufsucht.

Die Dauer einer vollzeitigen Bildungsmaßnahme ist für die Einordnung als erste Tätigkeitsstätte somit unerheblich.

Fazit

Im Gegensatz zum Urteilsfall können beispielsweise bei einer eintägigen Weiterbildung die Kosten für An- und Abfahrt sowie Verpflegungsmehraufwendungen geltend gemacht werden.

Die Herausforderung in der Praxis ist es hier m.E. zwischen diesen beiden Fällen zu differenzieren und dem Mandanten zu vermitteln, dass er in Fällen – wie hier dem Urteilsfall – einem befristet beschäftigten Arbeitnehmer gleichgestellt ist.

Weitere Informationen:
FG Nürnberg vom 09.05.2018 – 5 K 167/17
BFH vom 14.05.2020 – VI R 24/18

Weitere Details zu diesem Urteil erfahren Sie in unserer NWB-News: Einkommensteuer | Erste Tätigkeitsstätte bei vollzeitiger Bildungsmaßnahme (BFH)

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