Von der Vision zur Realität: E-Sport wird gemeinnützig

Als ich 2019 meinen allerersten Blog-Beitrag für den NWB Experten-Blog schrieb, ging es um den E-Sport. Damals war die Frage heiß diskutiert: Ist E-Sport Sport gemeinnützig? Und wenn ja, was bedeutet das für das Gemeinnützigkeitsrecht? Viele hatten die Hoffnung, dass der Gesetzgeber endlich Klarheit schafft. Jahre passierte – nichts. Umso schöner ist es, nun zu sehen: 2025 kommt Bewegung ins Spiel.

Der Gesetzentwurf

Im Entwurf des Steueränderungsgesetzes 2025 steht es nun schwarz auf weiß: In § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 21 AO wird die „Förderung des Sports“ ergänzt. Wörtlich heißt es: „Schach gilt als Sport und E-Sport gilt für diese Regelung als Sport.“ Damit ist der E-Sport endlich ausdrücklich im Gemeinnützigkeitsrecht angekommen.

Die Regelung ist bewusst auf das Steuerrecht begrenzt. Eine generelle Gleichstellung von E-Sport und Sport in allen Rechtsbereichen (etwa Vereinsrecht, Arbeitsrecht oder Sportförderung) ist nicht beabsichtigt. Aber für die Gemeinnützigkeit gilt nun: Wer E-Sport betreibt, kann die steuerlichen Vergünstigungen in Anspruch nehmen – sofern die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind.

Was der Gesetzgeber unter E-Sport versteht

E-Sport meint den Wettkampf zwischen Menschen in Computer- und Videospielen, auch auf mobilen oder virtuellen Plattformen. Spielerfolg muss messbar sein und auf motorischen, taktischen oder strategischen Fähigkeiten beruhen. Entscheidend ist: Der Erfolg darf nicht überwiegend vom Zufall abhängen.

Damit grenzt der Gesetzgeber E-Sport klar vom Glücksspiel ab. Ebenso ausgeschlossen sind Spiele ohne USK-Alterskennzeichnung sowie Inhalte, die Gewalt verherrlichen oder die Menschenwürde verletzen. Gemeinnützig ist E-Sport also nur dort, wo er auch tatsächlich mit dem Grundsatz der Förderung der Allgemeinheit vereinbar ist.

Mehr als nur „Zocken“

Spannend ist, dass der Entwurf E-Sport nicht allein auf das Spielen reduziert. Gemeinnützige Körperschaften können sich auch auf Themen wie Trainingsmethodik, Sportpsychologie, Teamkommunikation, Sozialkompetenz, Verletzungs- und Suchtprävention konzentrieren. Damit wird E-Sport als ein breiteres Phänomen anerkannt, das Fähigkeiten schult und Werte vermittelt.

Ein persönlicher Rückblick

2019 war das Thema noch Zukunftsmusik. Ich erinnere mich gut, wie ich im Blog damals argumentiert habe, dass E-Sport nicht länger in einer steuerrechtlichen Grauzone hängen darf. Es war ein Appell an den Gesetzgeber, der allerdings jahrelang ungehört blieb. Nun, sechs Jahre später, hat sich die Realität durchgesetzt: Der Gesetzgeber erkennt an, was längst Alltag ist – dass E-Sport nicht nur Unterhaltung, sondern auch Wettbewerb, Training und Gemeinschaft bedeutet.

Ein starkes Signal

Mit der Änderung wird E-Sport in die steuerliche Förderlandschaft aufgenommen. Für Vereine heißt das Planungssicherheit, für Förderer die Möglichkeit, Spenden steuerlich abzusetzen. Und für die Gesellschaft ist es ein klares Signal: Digitale Wettbewerbe sind Teil unserer Gegenwart – und können genauso einen gemeinnützigen Beitrag leisten wie klassische Sportarten.

Für mich persönlich schließt sich damit ein Kreis: Vom ersten Blogbeitrag 2019 bis heute hat es gedauert – aber nun ist der E-Sport steuerlich dort angekommen, wo er hingehört.

Lesen Sie hierzu auch:

Ein Blick in die steuerliche Welt des elektronischen Sports   

 

Ein Beitrag von:

  • Lutz Ritter

    • Steuerberater, LL.M.
    • Zertifizierter Berater für Gemeinnützigkeit (IFU/ISM gGmbH)
    • Mitarbeiter in der Steuerabteilung von BW PARTNER, Stuttgart

    Warum blogge ich hier?
    Steuerrecht lebt von Ideen, Gedanken und Vorstellungen. Man muss es probieren, diskutieren und streiten. Der Blog bietet die einfache Möglichkeit, einzelne Themen gezielt anzusprechen und den ein oder anderen Denkanstoß mitzugeben.

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