Vordruck Anlage SO 2023 und amtliche Anleitung sind – und bleiben (!) – falsch

Die Gas-/Wärmepreisbremse (Dezemberhilfe 2022) sollte nach dem ursprünglichen Willen des Gesetzgebers im Jahre 2023 steuerpflichtig sein – und zwar nach einem extrem komplizierten und verfassungsrechtlich umstrittenen Verfahren. Glücklicherweise wurde diesem Unfug später ein Ende bereitet – die Regelungen zur Versteuerung wurden mit dem „Kreditzweitmarktförderungsgesetz“ ersatzlos gestrichen. Allerdings ist diese Streichung erst Ende des vergangenen Jahres erfolgt – zu spät für die „Vordruckmacher“ der Finanzverwaltung.

In der Anlage SO zur Einkommensteuererklärung 2023 gibt es daher in Zeile 17 eine Abfrage zur Gas- / Wärmepreisbremse. In der amtlichen Anleitung zur Anlage SO (Zeile 17) heißt es denn auch: „Wurden Sie durch die Gas- /Wärmepreisbremse entlastet, müssen Sie die Entlastung ganz oder teilweise versteuern, …“

Die Eintragung ist aufgrund der besagten Gesetzesänderung aber überflüssig geworden. Die Anlage SO und vor allem die amtliche Anleitung sind daher falsch. Weil sie jedoch bereits offiziell genehmigt wurden, werden sie nicht mehr geändert. In einer Pressemitteilung des Senators für Finanzen Bremen heißt es vom 29.1.2024 heißt es dazu:

  • Die Vorteile aus der Gaspreisbremse müssen nicht versteuert werden. Die entsprechende Abfrage in Zeile 17 der Anlage SO (Sonstige Einkünfte) zur Einkommensteuer muss nicht ausgefüllt werden. Bei der elektronischen Erklärung mit ‚Mein ELSTER‘ wird diese Abfrage zum 26. März 2024 komplett entfernt, bis zu diesem Zeitpunkt erhalten die Nutzerinnen und Nutzer einen entsprechenden Hinweis im Hilfetext. Darauf weist das Finanzressort hin.
  • Die Bundesregierung hatte aufgrund der enorm gestiegenen Preise für Gas und Strom Preisbremsen beschlossen, um die Verbraucherinnen und Verbraucher zu entlasten. Mit der Dezember-Soforthilfe wurden sie von ihren Dezember-Abschlägen 2022 befreit. Ab Januar 2023 mussten Verbraucherinnen und Verbraucher mit hohen Energietarifen aufgrund der Preisbremsen nur einen subventionierten Preis zahlen. Ursprünglich war vorgesehen, dass die Unterstützung ab einer bestimmten Einkommenshöhe nachversteuert werden muss. Davon hat die Bundesregierung jedoch inzwischen Abstand genommen. Das geplante Verfahren hätte bei allen betroffenen Stellen erheblichen bürokratischen Aufwand verursacht und die erwarteten Kosten für die Umsetzung hätten das erwartete Aufkommen deutlich überstiegen. Mit dem Kreditzweitmarktförderungsgesetz vom 22. Dezember 2023 wurde von der Besteuerung der Gaspreisbremse abgesehen.
  • Zu diesem Zeitpunkt waren die Vordrucke und Anleitungen für die Einkommensteuererklärung aber schon gedruckt und an die Finanzämter ausgeliefert worden. Eine Änderung dieser Vordrucke ist also nicht mehr möglich.

Meine Meinung:

Warum benötigt man „bis zum 26. März 2024“, also über drei Monate, um eine Programmierung zu ändern? Warum kann man Vordrucke nicht zurückrufen und neu drucken? Warum müssen Steuerpflichtige, weil die Finanzverwaltung keine „Lust“ auf einen Rückruf hat, mit falschen Vordrucken und falschen Anleitungen leben? Fragen über Fragen.

Übrigens, nur am Rande: Stellen Sie sich vor, Sie ziehen mit Ihrem Unternehmen um und verwenden noch ein ganzes Jahr lang Rechnungsvordrucke mit Ihrer alten Anschrift, weil die „Vordrucke bereits gedruckt waren“. Was würde Ihr Finanzamt davon halten?

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