Mit Entscheidung vom 8.11.2018 (Rs. C-502/17) hat der EuGH den Vorsteuerabzug aus Beratungskosten im Zusammenhang mit steuerfreien Anteilsverkäufen verneint. Aber …
Der EuGH hat den Vorsteuerabzug nur verneint, weil er den Grund für den Beteiligungsverkauf in einer Tilgung von Verbindlichkeiten sah. Sofern der Anteilsverkauf hingegen seinen Entstehungsgrund in der steuerbaren und wirtschaftlichen Tätigkeit hat, wäre ein Vorsteuerabzug aus Verkaufskosten (z. B. Beratungskosten) bei einem steuerfreien Beteiligungsverkauf durchaus möglich. Aufgrund der Entscheidung des EuGH wäre daher ein Vorsteuerabzug zu bejahen, wenn der Erlös aus dem steuerfreien Beteiligungsverkauf direkt für die wirtschaftliche und umsatzsteuerpflichtige Tätigkeit des Unternehmers verwendet wird.
Im Urteilsfall spielt es zwar keine Rolle, jedoch könnten die Grundsätze der vorgenannten Entscheidung auch auf Grundstücksübertragung anzuwenden sein, wenn der daraus erzielte Erlös wiederum direkt für die wirtschaftliche Tätigkeit des Unternehmers verwendet wird. In der zukünftigen Rechtsprechung wird diese Thematik daher mit Sicherheit noch aufgegriffen werden.
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Warum blogge ich hier?
Neben der praktischen Arbeit als Steuerberater mit den Mandanten macht mir das Schreiben schlichtweg Spaß. Der Blog bietet neben der ansonsten eher wissenschaftlichen Fachautorentätigkeit die Möglichkeit, eigene Standpunkte verstärkt einfließen zu lassen.
22.03.2025 von Stefan Amourette
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