Vorsteueraufteilung bei einem Verein mit nichtwirtschaftlichem Bereich

Übt ein Verein neben einer steuerbaren wirtschaftlichen Tätigkeit auch eine nichtwirtschaftliche Tätigkeit aus, so sind die Vorsteuern aus Eingangsleistungen aufzuteilen, soweit diese nicht unmittelbar bestimmten Ausgangsumsätzen zugeordnet werden können. Als Aufteilungsschlüssel dient das Verhältnis der steuerpflichtigen Umsätze zu den Gesamtumsätzen. In die Gesamtumsätze sind auch Mitgliedsbeiträge und Zuschüsse aus öffentlichen Kassen einzubeziehen (FG Münster, Urteil vom 16.5.2019, 5 K 3053/16 U, NWB NAAAH-21811).

Der Sachverhalt

Ein Verein hatte die Aufgabe, den Tourismus in der Region zu fördern. Im Mittelpunkt standen unter anderem die Präsentation der Herrenhäuser, Landgüter, Schlösser und Burgen der Region sowie die Vermarktung von Museen und Veranstaltungen. Er erzielte steuerpflichtige Erlöse aus Inseraten, Reiseprospekten und dem Verkauf von Fahrradkarten sowie nicht steuerbare Mitgliedsbeiträge und Zuschüsse aus öffentlichen Kassen. Der Verein wollte die Umsatzsteuer aus Eingangsleistungen zu 100 Prozent als Vorsteuern abziehen. Eine Aufteilung der Vorsteuerbeträge sei nicht vorzunehmen.

Zur Begründung führte er aus, dass bei der Aufteilung der abzugsfähigen Vorsteuerbeträge sowohl Spenden als auch echte Zuschüsse irrelevant seien. Demnach entfielen die Vorsteuerbeträge ausschließlich auf die steuerpflichtigen Ausgangsumsätze. Das Finanzamt folgt dem jedoch nicht und teilte die Vorsteuer entsprechend dem Verhältnis der Gesamtumsätze auf. Dabei bezog es auch Mitgliedsbeiträge und Zuschüsse in die Gesamtumsätze ein. Einspruch und Klage blieben erfolglos.

Die Begründung der Finanzrichter

Beabsichtigt der Unternehmer eine von ihm bezogene Leistung zugleich für seine wirtschaftliche wie für seine nichtwirtschaftliche Tätigkeit zu verwenden, so kann er den Vorsteuerabzug grundsätzlich nur insoweit in Anspruch nehmen, als die Aufwendungen hierfür seiner wirtschaftlichen Tätigkeit zuzurechnen sind. Beabsichtigt der Unternehmer daher eine teilweise Verwendung für eine nichtwirtschaftliche Tätigkeit, ist er insoweit nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt.

Die gebotene Aufteilung der Vorsteuer ist nach dem Umsatzschlüssel vorzunehmen, wonach sich der abzugsfähige Anteil nach dem Quotienten aus den steuerpflichtigen Umsätzen zu den Gesamtumsätzen ermittelt. Neben den steuerpflichtigen (und den steuerfreien Umsätzen) sind auch die nichtsteuerbaren Mitgliedsbeiträge und die Zuschüsse aus öffentlichen Kassen den Gesamtumsätzen zuzurechnen.

Der klagende Verein hatte zur Begründung die Urteile des Sächsischen FG (vom 13.12.2012, 6K 1010/10) und des FG Schleswig Holstein (vom 7.9.2006, 4 K 223/04) sowie die vom EuGH in der Rechtssache „Sveda” aufgestellten Grundsätze angeführt (EuGH, Urt. vom 22.10.2015, C-126/14).

Das FG Münster sah jedoch keine Parallelität zu den jeweiligen Sachverhalten und mithin keine Abweichung seines Urteils zu den genannten Entscheidungen. Mithin hat es die Revision nicht zugelassen.

Weitere Informationen:


Lesen Sie hierzu auch:

Vanheiden, Vorsteueraufteilung, infoCenter, NWB WAAAA-41726
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