Wann ist eine Entschädigung für ein Flutungsrecht zu versteuern?

Der Schutz vor Überflutungen wird ernster genommen – der Klimawandel lässt grüßen. Daher werden zunehmend Überflutungsflächen ausgewiesen, die sich aber oftmals nicht im Eigentum von Bund, Land oder Gemeinden befinden. In diesem Fall werden die privaten Grundstückseigentümer mehr oder weniger freundlich gebeten, ihre Flächen herzugeben. Zur Nutzung zahlt die öffentliche Hand dann Entschädigungen an die Grundstückseigentümer. Doch wie sind diese Entschädigungszahlungen zu versteuern?

Im vergangenen Jahr hatte der BFH zu einem ähnlichen Sachverhalt entschieden, nämlich zur Entschädigungszahlung für die Überspannung eines Grundstücks mit einer Hochspannungsleitung. Danach gilt: Erteilt der Eigentümer die entsprechende Erlaubnis, um einer drohenden Enteignung zuvorzukommen, so liegen weder Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung noch sonstige Einkünfte vor. Vielmehr handelt es sich um steuerfreie Einnahmen in der Vermögenssphäre (BFH-Urteil vom 2.7.2018, IX R 31/16).

Jüngst hat der BFH über eine Entschädigungszahlung für ein Flutungsrecht entschieden, doch anders als im „Hochspannungsfall“ befand sich das entsprechende Grundstück nicht im Privat-, sondern im Betriebsvermögen. Und hier gilt: Die Zahlungen sind als Betriebseinnahme zu versteuern – und zwar sofort in voller Höhe und nicht verteilt über einen längeren Zeitraum (BFH-Urteil vom 21.11.2018, VI R 54/16).

Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde: Eine Landwirtin erhielt vom Land eine Zahlung in Höhe von rund 18.000 EUR für die Eintragung einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit in das Grundbuch. Die beschränkt persönliche Dienstbarkeit räumte dem Land das Recht ein, die Fläche als Überflutungsfläche für den Betrieb einer Hochwasserrückhaltung zu nutzen. Die Landwirtin konnte die landwirtschaftliche Nutzung des mit der beschränkt persönlichen Dienstbarkeit belasteten Grundbesitzes innerhalb der Hochwasserrückhaltung in gleicher Art und Intensität wie zuvor fortsetzen. Bei Ertragsausfällen und Schäden an landwirtschaftlichen Flächen im Zusammenhang mit dem Betrieb der Hochwasserrückhaltung war das Land zu Ausgleichszahlungen verpflichtet. Das belastete Grundstück gehörte zum landwirtschaftlichen Betriebsvermögen.

Die Landwirtin wollte die Zahlung, wenn sie schon zu versteuern ist, wenigstens auf einen Zeitraum von zehn Jahren verteilen (gemäß § 11 Abs. 1 Satz 3 EStG). Das Finanzamt hingegen behandelte die Zahlung als laufende Betriebseinnahme, die nicht verteilt werden könne. Zurecht, wie der BFH befand. Entschädigungszahlungen für die Eintragung einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit, die das Recht dinglich absichert, das belastete Grundstück als Überflutungsfläche für den Betrieb der Hochwasserrückhaltung zu nutzen, seien bereits im Zuflusszeitpunkt als Betriebseinnahme zu erfassen. Es handele sich bei solchen Entschädigungszahlungen nicht um Einnahmen gemäß § 11 Abs. 1 Satz 3 EStG, die auf einer Nutzungsüberlassung beruhen und daher verteilt werden könnten.

Das BFH-Urteil vom 2.7.2018, mit dem der BFH eine Entschädigung für die Überspannung eines Grundstücks mit einer Stromleitung als steuerfrei angesehen hat, sei auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar. Denn jener Streitfall betraf keine betrieblichen Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft. Das überspannte Grundstück gehörte nicht zu einem Betriebsvermögen, sondern befand sich im Privatvermögen der Steuerpflichtigen.

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