Bekannt oder nicht bekannt? Das ist hier die Frage!

Wichtig ist die Beantwortung der vorstehenden Frage für die Änderungsmöglichkeit wegen nachträglich bekannt gewordener Tatsachen nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO

Danach können Steuerbescheide aufgehoben oder geändert werden, soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer höheren Steuer führen. Bei nachträglichen Tatsachen, die zu einer niedrigen Steuer führen besteht ebenfalls eine Änderungsmöglichkeit, wenn den Steuerpflichtigen kein grobes Verschulden daran trifft, dass die Tatsachen oder Beweismittel erst nachträglich bekannt werden.

Mit Entscheidung vom 12.3.2019 (Az: IX R 29/17) hat der BFH klargestellt, dass alle Tatsachen bekannt sind, die dem für die Entscheidung über die Steuerfestsetzung zuständigen Sachbearbeiter zur Kenntnis gelangen. Tatsächlich müssen die Finanzbehörden sich den gesamten Inhalt der bei ihr geführten Akten als bekannt zurechnen lassen.

Dies gilt auch, wenn der Bearbeiter dem ihm vorliegenden Akteninhalt nicht vollständig prüft, zum Beispiel weil er überschlägig prüft, ihm keine Prüfhinweise dazu vorliegen oder die vorliegenden Prüfhinweise andere im Änderungsverfahren nicht streitige Tatsachen betreffen.

Weitere Informationen:
BFH Urteil v. 12.03.2019 – IX R 29/17

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

3 + 1 =