Was ist die rückwirkende Rechnungsberichtigung eigentlich?

Wird der Vorsteuerabzug aus formellen Gründen versagt, wirkt die Berichtigung der Angaben zum Leistungsempfänger (Az: V R 54/14), die Berichtigung der Steuernummer des Rechnungsaustellers (Az: V R 64/14) und die Konkretisierung einer nicht hinreichenden Leistungsbeschreibung auf den Zeitpunkt der erstmaligen Rechnungssaustellung zurück. Dies ist mittlerweile durch EuGH und die genannten Nachfolgeentscheidungen des BFH geklärt. Auf ein Rechnungsstorno und die Neuausstellung der Rechnung kann der Tenor der Urteile jedoch kaum angewendet werden. 

Die Urteilsfälle sind Sachverhalte bei denen die formellen Fehler der Ursprungsrechnung nicht auffielen und die Vorsteuer gezogen wurde. In der Praxis sind jedoch auch Fälle denkbar, in den der formelle Mangel auffällt und die Vorsteuer (zunächst) nicht gezogen wird. Erfolgt dann später ein Rechnungsstorno und eine neue Rechnung, fällt die ursprüngliche Rechnung quasi weg. Vorsteuer kann daher dann auch erst mit der neuen Rechnung gezogen werden.

Erfolgt hingegen eine Berichtigung bzw. Ergänzung der ursprünglichen Rechnung, kommt es zur Rückwirkung und die Vorsteuer kann im Zeitpunkt der ursprünglichen Rechnung gezogen werden. Hat der Unternehmer jedoch in Kenntnis des formellen Mangels seinerzeit keine Vorsteuer gezogen, beispielsweise weil er sich nicht Gewiss war, ob er tatsächlich eine Rechnungsergänzung erreicht, müsste er bei Rechnungsergänzung den Vorsteuerabzug für den Voranmeldungszeitraum der ursprünglichen Rechnung korrigieren. Praktiker können sich vorstellen, was sich (insbesondere bei mehreren Fällen) für ein administrativer Aufwand dahinter verbirgt.

Es ist daher zu hoffen, dass die Finanzverwaltung im Erlasswege regelt, dass es in entsprechenden Fällen der Rechnungsergänzung nicht beanstandet wird, wenn der Steuerpflichtige die Vorsteuer erst im Voranmeldungszeitraum der Rechnungsergänzung zieht, auch wenn er es schon vorher gedurft hätte. Alles andere würde sicherlich zu einem Chaos führen.

Weitere Informationen:

BFH, Urteil vom 20.10.2016 – V R 54/14

BFH, Urteil vom 20.10.2016 – V R 64/14

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